Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Entstehung und erste Entwicklungsperiode des modernen Bürgertums. 175 
schon die fast noch rein fiskalische Politik des 17. Jahrhunderts 
und der ersten Jahrzehnte des 18. Jahrhunderts ging auf 
dieses Ziel aus. Man erreichte es, indem man neben die 
Regie die Praxis der Konzessionen setzte: kapitalkräftige Unter⸗ 
nehmer erhielten, oft mit Unterstützung des Staates, doch in 
der Hoffnung auf späteren reichlichen Gewinn aus ihren Be— 
trieben, das ausschließliche Recht, bestimmte Manufakturen zu 
betreiben. 
Wenn man aber privilegierte, lag es da nicht nahe, sich 
auch die Regelung des Betriebes mindestens im Sinne einer 
starken Aufsicht, womöglich aber in Form des Erlasses eines 
Reglements für den ganzen Betrieb, vorzubehalten? Die 
Konzession neuer Manufakturen führte von selbst zu deren 
Reglementierung. 
Aber auch für die alten Manufakturen brach sich diese 
Reglementierung Bahn. Sie lag in der Luft schon als 
Analogiebildung zu der alten städtischen Reglementierung der 
Zunfte, der dann ja eine territoriale und im gewissen Sinne 
noch im 18. Jahrhundert sogar eine Reichsreglementierung ge⸗ 
folgt war. 
Sie drängte sich aber vor allem auch auf, seitdem sich 
Meister und Verleger in geschlossenen Korporationen gegenüber⸗ 
standen und nicht selten die Vermittlung des Staates in ihren 
Streitigkeiten anriefen, und sie schien zur Notwendigkeit zu 
werden, als die Auflösung dieser Korporationen im 18. Jahr⸗ 
hundert häufiger wurde, hiermit Unternehmer und Arbeiter 
in reinen kapitalistischen Wirtschaftskampf untereinander ein⸗ 
zutreten drohten, und gleichzeitig der Staat sich mit dem ersten 
großen Gedanken sozialer Fürsorge erfüllte. 
So kam es denn also jetzt darauf an, in den Reglements 
nicht bloß technische und wirtschaftliche, sondern auch soziale 
Fragen zu lösen — und diese Aufgaben boten sich jetzt nicht 
nur für die ursprünglich zünftig organisterten, sondern für 
jederlei Art von Manufakturen dar. Die gewaltigen, hier 
auftauchenden Probleme sind von den Territorialstaaten des 
18. Jahrhunderts in einer eingehenden Einzelgesetzgebung ge—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.