Neue Gesellschaft, neues Seelenleben. 183
fichert am Schlusse seiner Betrachtungen über die wirtschaft⸗
lichen Verhältnisse Deutschlands (in der Göttlichen Ordnung
in den Veränderungen des menschlichen Geschlechtes, 1741 ff.),
Deutschland befinde sich, kleiner Mängel unerachtet, in einem
blühenden Zustande; aus den siebziger Jahren des 18. Jahr⸗
hunderts liegen Nachrichten vor, die auf eine bedeutende
Steigerung der Lebenshaltung seit etwa vier Jahrzehnten
schließen lassen, und von da ab hat ein wachsendes Wohl⸗
hefinden bis zum Schlusse des Jahrhunderts und bis zu dem
zroßen politischen Zusammenbruche im ersten Jahrzehnt des
19. Jahrhunderts obgewaltet.
Zieht man aus alledem einen Schluß, so kann es nur
der sein, daß mit etwa dem zweiten und dritten Jahrzehnt
des 18. Jahrhunderts eine erste, wenn auch noch bescheidene
Höhe des modernen Wirtschaftslebens der Unternehmung er⸗
reicht war, unter deren Fortdauer das ganze 18. Jahrhundert
derlaufen ist. Und dem entsprechen auch die Einzelvorgänge
der Wirtschaftsgesetzgebung, von denen gegen Ende des
vorigen Abschnittes erzählt wurde. Deutlich streben sie schon
dem Ideale einer subjektivistischen Freiheit des Wirtschafts⸗
lebens, dem Gedanken vornehmlich der freien Konkurrenz zu,
ja sie regeln diese bereits in den primitiven Formen der
Reglementierung; nicht erst mit der Steinschen Reformgesetz⸗
gebung und verwandten Vorgängen ist die Nation grund⸗
fätzlich in das Wirtschaftsleben der Unternehmung eingetreten,
soudern schon zwei bis drei Menschenalter früher, in den Jahr⸗
zehnten von 1720 etwa bis 1740. Und auch für das Wirt—
scchaftsleben des platten Landes hat, wie später zu erzählen
eein wird, die Liquidation der mittelalterlichen Verhältnisse
nicht erst im 19. Jahrhundert, sondern schon mit den ersten
Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts begonnen. Daß dabei nicht
Asbald ein voller Umsturz der alten Rechtsordnung erreicht
wurde, lag in der Natur der Dinge, zumal es eine bekannte
Tatsache ist, daß jede neue Stufe der Volkswirtschaft, und
nicht am wenigsten die des Wirtschaftslebens der Unter⸗
nehmung, sich immer noch lange im Rahmen einer Ordnung