218 Zweiundzwanzigstes Buch.
verboten, „ingleichen das weitläufige Ausschicken in die Häuser
und unnötige Ansagen bei denen, welche nicht Blutsverwandte
und Gevattern sind“. Bei Beerdigungen endlich hat das Be—
kleiden der Häuser, das Absingen von Motetten vor der Tür,
die Abdankung und die Austeilung vieler Leichenkarmina bei
Kindern und niedrigen Standespersonen zu unterbleiben und
soll nur vornehmen Handelsleuten und alten wohlverdienten
Bürgern bewilligt werden.
Nun haben allerdings diese Vorschriften im Laufe des
18. Jahrhunderts Abschwächungen erfahren und sind vermut⸗
lich tatsächlich oft überschritten worden. Indes der ihnen zu—
grunde liegende Geist wich doch nur langsam: nach wie vor
sonderten sich die „Vornehmen“ von den anderen Bürgern
durch einen Repräsentationsluxus ab, der das wohlige Bürger⸗
leben früherer Zeiten einem mehr erkünstelten Dasein an—
näherte, nach wie vor ersetzte der konventionelle Ehrbegriff
der Reputation noch einen Teil des sozialen, ja des persön⸗
lichen Gewissens: und wenn sich diese Lage auch nicht mehr
in neuen positiven Maßregeln auswirkte, so war sie doch
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tümlicher und gemeinsamer Bürgerfeste, Schützenauszüge,
ständiger Lustbarkeiten, Volksgebräuche den Tod zu bringen:
in Leipzig war von dem reichen Kranze solcher Sitten im
Jahre 1799 nur noch das Fischerstechen übrig geblieben.
Wenn es so in den Städten aussah, so ist leicht vor⸗
zustellen, daß für die Stände des platten Landes und der
Territorien erst recht strengste Unterschiede galten: wie ent⸗
schieden sie noch empfunden und durchgeführt wurden, zeigt
vielleicht nichts deutlicher, als die Tatsache, daß noch das
ganze 18. Jahrhundert hindurch neue Systeme von Standes-,
Rang- und Berufssteuern entwickelt wurden; noch hatte auf
diesem Gebiete das junge Wirtschaftsleben des Kapitalismus
so gut wie gar nicht eingewirkt. Aufgehoben wurde unter
diesen Umständen der Unterschied der Stände eigentlich nur
in den geheimen Gesellschaften der Freimaurer und der Rosen—⸗
kreuzer: also auf einem besonders konstruierten, idealen Boden: