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läßt. Einer Abstufung der Gebühren nach dem Grade der Wohlhaben
heit und Freilassung der ärmeren Bevölkerung steht nichts im Wege,
zumal das Deklarationsgesetz vom 24. 7. 1906 eine besondere Hand
habe dazu gifct. 1 )
Vor allem aber erscheint eine Erhöhung für Erbbegräbnisse
gerechtfertigt, danach eine Erhöhung der reservierten Stellen- und der
Denkmalsgebühren.
b) Steuern.
Allgemeines.
Gebühren und Beiträge beruhen, ebenso wie die vermögensrecht
lichen, nach Analogie der Privatwirtschaft erzielten Einnahmen, nach
ihrer ökonomischen Natur auf dem allgemeinen Wirtschaftsprinzip, nach
welchem es sich bei ihnen um Gegenleistungen der Empfänger oder
Nutznießer von im Rahmen der eigentlichen Aufgabenzwecke dar
gebotenen Leistungen der öffentlichen Wirtschaft nach Maßgabe einer
materiellen Bewertung handelt, obschon solche Gegenleistungen sich
vielfach von der Analogie privatwirtschaftlicher Nutzung entfernen und
dabei auch einer Modifizierung nach den Kosten der Leistung durch
Berücksichtigung der größeren oder geringeren wirtschaftlichen Kraft der
Leistungsempfänger Raum gewährt wird. Je mehr aber die Ein
nahmen dieser Art hinter dem Bedarf für die Erstellung öer betreffenden
Leistungen selbst zuriickbleiben, und zumal für alle die Aufgaben, bei
welchen eine derartige materielle Bewertung der einzelnen öffentlichen
Funktion überhaupt nicht stattfinden kann oder soll, wird die An
wendung öffentlichrechtlicher Befugnis für sich zur Grundlage der Er
hebung von Staatsbeiträgen nach einem allgemeinen Maßstab, d. i.
Steuer?) „Steuern sind also diejenigen Zahlungen, die die öffentliche
Wirtschaft von den physischen und nichtphysischen Personen auf Grund
deren Zugehörigkeit oder Beteiligung am Wirtschaftsleben erhebt, ohne
ihnen hierfür eine spezielle Gegenleistung zu gewähren."*)
Die Besteuerung vor Inkrafttreten des Kommuualabgabengcsetzes
(1. April 1895) beschränkt sich in Kleiuschönebeck auf Erhebung von
Zuschlägen zu den staatlich veranlagten Einkommen-, Grund- und
Gebäudesteuern, Gewerbe- nebst Betriebssteuern. Die Erhebung selb
ständiger Steuern begann erst mit der Wirksamkeit des Kommunal-
9 „Insbesondere ist es zulässig, die Gebührensätze nach Maßgabe der
.Leistungsfähigkeit bis zur gänzlichen Freilassung abzustufen".
2 ) Vgl. v. Kaufmann«, Die Koinmunalfinanzen, Bd. 2 S. 112.
s) v. Schanz, Vorlesung.