Object: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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läßt. Einer Abstufung der Gebühren nach dem Grade der Wohlhaben 
heit und Freilassung der ärmeren Bevölkerung steht nichts im Wege, 
zumal das Deklarationsgesetz vom 24. 7. 1906 eine besondere Hand 
habe dazu gifct. 1 ) 
Vor allem aber erscheint eine Erhöhung für Erbbegräbnisse 
gerechtfertigt, danach eine Erhöhung der reservierten Stellen- und der 
Denkmalsgebühren. 
b) Steuern. 
Allgemeines. 
Gebühren und Beiträge beruhen, ebenso wie die vermögensrecht 
lichen, nach Analogie der Privatwirtschaft erzielten Einnahmen, nach 
ihrer ökonomischen Natur auf dem allgemeinen Wirtschaftsprinzip, nach 
welchem es sich bei ihnen um Gegenleistungen der Empfänger oder 
Nutznießer von im Rahmen der eigentlichen Aufgabenzwecke dar 
gebotenen Leistungen der öffentlichen Wirtschaft nach Maßgabe einer 
materiellen Bewertung handelt, obschon solche Gegenleistungen sich 
vielfach von der Analogie privatwirtschaftlicher Nutzung entfernen und 
dabei auch einer Modifizierung nach den Kosten der Leistung durch 
Berücksichtigung der größeren oder geringeren wirtschaftlichen Kraft der 
Leistungsempfänger Raum gewährt wird. Je mehr aber die Ein 
nahmen dieser Art hinter dem Bedarf für die Erstellung öer betreffenden 
Leistungen selbst zuriickbleiben, und zumal für alle die Aufgaben, bei 
welchen eine derartige materielle Bewertung der einzelnen öffentlichen 
Funktion überhaupt nicht stattfinden kann oder soll, wird die An 
wendung öffentlichrechtlicher Befugnis für sich zur Grundlage der Er 
hebung von Staatsbeiträgen nach einem allgemeinen Maßstab, d. i. 
Steuer?) „Steuern sind also diejenigen Zahlungen, die die öffentliche 
Wirtschaft von den physischen und nichtphysischen Personen auf Grund 
deren Zugehörigkeit oder Beteiligung am Wirtschaftsleben erhebt, ohne 
ihnen hierfür eine spezielle Gegenleistung zu gewähren."*) 
Die Besteuerung vor Inkrafttreten des Kommuualabgabengcsetzes 
(1. April 1895) beschränkt sich in Kleiuschönebeck auf Erhebung von 
Zuschlägen zu den staatlich veranlagten Einkommen-, Grund- und 
Gebäudesteuern, Gewerbe- nebst Betriebssteuern. Die Erhebung selb 
ständiger Steuern begann erst mit der Wirksamkeit des Kommunal- 
9 „Insbesondere ist es zulässig, die Gebührensätze nach Maßgabe der 
.Leistungsfähigkeit bis zur gänzlichen Freilassung abzustufen". 
2 ) Vgl. v. Kaufmann«, Die Koinmunalfinanzen, Bd. 2 S. 112. 
s) v. Schanz, Vorlesung.
	        
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