Übersicht über den inneren Verlauf des individualistischen Zeitalters. 2]
länger je mehr sich gegenüber nur noch die Individuen, die
Einzelnen sah. Das ist der Zustand, den schon die ersten mehr
ausgebildeten Theorien des Naturrechts voraussetzten, ins⸗
besondere da, wo sie von Philosophen bis auf die untersten
seelischen Bildungselemente der Zeit hin abgeteuft wurden. Und
hier war denn das Ergebnis, gleichgültig von welchen meta—
physischen Voraussetzungen aus man operierte, in bemerkens—
werter Weise immer dasselbe. Zieht man zum Nachweis die
großen Philosophen der westlichen Nationen schon des 17. Jahr—
hunderts heran, da für diese Zeit und in dieser Richtung das
deutsche Denken versagt, so erklärte Hobbes: nur der einzelne
sinnlich wahrnehmbare Körper sei reale Substanz, und sah von
diesem materialistischen Standpunkte aus in den Einzelpersön⸗
lichkeiten die individualen Kernpunkte des Staates; Descartes
aber, der Spiritualist war und darum in der individuellen
Seele eine übersinnliche Substanz erblickte, kam darum in der
Konstruktion des Staates, bei der er jede Einwirkung von
Gemeingefühlen ausschloß, nicht minder zu einem dem be—
stehenden Absolutismus entsprechenden Ergebnis gleich Hobbes.
Auf deutschem Boden erhielten diese Anschauungen und
Tatsachen durch das Übereinander von Reich und Einzel—-
staaten einen besonderen Charakter. Innerhalb des Reichs⸗
verbandes mußten die einzelnen staatlichen Glieder doch immer
noch nach dem alten Genossenschaftsprinzip des Mittelalters
angesehen werden: hier erhielt sich also ein Rest von politisch⸗
altruistischen Gefühlen. Aber man weiß aus der Geschichte
des inneren Zerfalls des Reiches in dieser Zeit, wie gering
er schließlich wurde und wie schwach er von dem Gedanken
an das Ganze der Nation getragen gewesen ist. Zudem: hatte
die Reichsgesetzgebung, indem sie nur das Verhältnis der
Stände zum Reiche und untereinander regelte, nicht von vorn—
herein rein partikularistische und aristokratische Aufgaben?
Nichts trug sie dazu bei, in den Einzelstaaten auch nur den
Begriff des Staatsbürgers im Sinne eines Trägers von
Pflichten und Rechten gegenüber dem öffentlichen Wesen aus—
zubilden; und ein Anonymus, der gegen Ende des 18. Jahr—