Metadata: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

546 IV. Hffentliches Recht. 
der König von Preußen nicht als Träger eines Bundesamts, sondern als s olcher, nicht 
durch Bundesbehörden, sondern durch seine preußischen Ministerien des Auswärtigen, 
des Krieges, der Marine, des Handels Norddeutschland regieren und verwalten. Man sieht: 
auf dieser frühesten Entwicklungsstufe zeigt das nachmals kaiserliche Amt noch keinen 
föderalistischen, sondern einen hegemonialen, kaum einen nationalen, sondern einen mehr 
zroßpreußischen Anstrich. Eine entscheidende Wandlung dieses Charakters trat nun aber 
schon ein, ehe die Entwürfe der norddeutschen Verfassung geltendes Recht wurden; sie trat 
ein als Rückwirkung der Beschlüsse des verfassungberatenden Reichstags über die staatsrecht⸗ 
liche Stellung des Bundes(heutigen Reichs-)kanzlers. Damals wurde, auf einen von 
o. Bennigsen gestellten Antrag unter Zustimmung der verbündeten Regierungen, der 
norddeutschen Bundesverfassung, Art. 17, der Satz eingefügt: „Die Anordnungen und 
Verfügungen des Bundespräsidiums werden im Namen das Bundes erlassen und be— 
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die 
Verantwortlichkeit übernimmt.“ Die Annahme dieses Antrages Bennigsen bewirkte, 
worauf in anderem Zusammenhange, unten 8 22, S. 554, 555, zurückzukommen sein wird, 
zunächst eine grundsätzliche Anderung der Position des Bundeskanzlers, welcher, bis dahin 
als ein preußischer Funktionär, als abhängiger Untergebener des preußischen Ministers 
des Auswärtigen projeltiert, nunmehr aus diesem Abhaͤngigkeitsverhältnis losgelöst, mit 
ministerieller Selbständigkeit gegenüber dem Bundesprasidium ausgestattet und mit 
ministerieller Verantwortlichkeit gegenüber Bundesrat und Reichstag belastet wurde. 
Weiterhin aber wirkte das folgenschwere Amendement zurück auf die rechtliche Natur und 
Stellung des Bundespräsidiums. „Die Anordnungen und Verfügungen des 
Bundespräsidiums“ will heißen: alle Anordnungen, deren Erlaß nach der Verfassung 
Sache des Bundespräsidiums ist. Sie alle, insbesondere also auch die im Bereiche der 
auswärtigen Politik, der Post- und Telegraphenverwaltung ergehenden Regierungsakte, 
sollen erlassen werden „im Namen des Bundes“; nicht vom König von Preußen 
kraft eigenen Rechts, nicht als Hoheitsrechte Preußens über den Bund, sondern als 
Rechte des Bundes, als Ausflüsse einer Bundesgewalt, welche nicht sowohl die Mit⸗ 
verbündeten Preußens als vielmehr auch Preußen selbst überragt und beherrscht. 
Damit war die gesamte Regierungsgewalt, welche die Verfassung der Krone Preußen 
im Interesse des Bundes zuschrieb, quoad ius für den Bund reklamiert; diese Gewalt 
hatte, unversehens, möchte man sagen, ihr Subjekt gewechselt: aus der preußischen Hege⸗ 
monie über den Bund war eine Organschaft im Bunde geworden; der Herrscher „des 
mächtigsten und aus diesem Grunde zur Leitung des Gemeinwesens berufenen 
Bundesstaates“ verwandelte sich in ein Organ der Gesamtheit, in ein ‚Bundes ober— 
haupt“, welcher Titel, einige Jahre später, durch das norddeutsche Strafgesetzbuch vom 
31. Mai 1870 (88 80, 94, 95) auch formell und offiziell eingeführt worden ist. So 
ward die hegemonische Struktur der Verfassungsentwürfe durchbrochen, immerhin aber 
noch nicht ganz und restlos transformiert. Denn die Tragweite des Amendements 
Bennigsen umfaßte sachlich nur die Zuständigkeit des „Bundespräsidiums“ nach der 
norddeutschen Bundesverfassung, nicht weniger allerdings, aber auch nicht mehr. Die Ro⸗— 
gierungsgewalt des Bündespräsidiums wurde durch Art. 17 Satz 2 der 
nordd. B. V. zur Bundesgewalt erklärt; die Kommandogewalt des „Bundes— 
feldherrn“ dagegen und des Königs von Preußen als Oberbefehlshabers der 
Kriegsmarine wurde durch Art. 17 nicht berührt, blieb von der konstitutionellen 
Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers frei und blieb unter der Herrschaft der norddeutschen 
Bundesverfassung das, was sie nach deren Entwürfen fein sollte: preußische Hegemonie. 
Formulierung des Hegemoniegedankens in der Thronrede zur Eröffnung des verfassung— 
beratenden Reichstages; vgl. Nreuß in der oben S. daß dSium. inFit. Abhandlung S. 428. 
Die vielfach, z. B. bei Haenel, Siudien 11 21, zitierte Cianen Bismarcks vom 28. Sept. 
1867 betreffend die Verantwortlichkeit des Kanzlers für“ die Kriegs— und Dreeredern des 
Bundes steht der Auffassung des Textes nicht entgegen, denn sie bezieht fich nur auf die Ver⸗ 
waltung, nicht auf“ die militärische Kom mian doge walt. über den Unterschied dieser beiden 
Begriffe sa unt. Jad. Richtig Borubhat im Arche bft v eff.
	        
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