546 IV. Hffentliches Recht.
der König von Preußen nicht als Träger eines Bundesamts, sondern als s olcher, nicht
durch Bundesbehörden, sondern durch seine preußischen Ministerien des Auswärtigen,
des Krieges, der Marine, des Handels Norddeutschland regieren und verwalten. Man sieht:
auf dieser frühesten Entwicklungsstufe zeigt das nachmals kaiserliche Amt noch keinen
föderalistischen, sondern einen hegemonialen, kaum einen nationalen, sondern einen mehr
zroßpreußischen Anstrich. Eine entscheidende Wandlung dieses Charakters trat nun aber
schon ein, ehe die Entwürfe der norddeutschen Verfassung geltendes Recht wurden; sie trat
ein als Rückwirkung der Beschlüsse des verfassungberatenden Reichstags über die staatsrecht⸗
liche Stellung des Bundes(heutigen Reichs-)kanzlers. Damals wurde, auf einen von
o. Bennigsen gestellten Antrag unter Zustimmung der verbündeten Regierungen, der
norddeutschen Bundesverfassung, Art. 17, der Satz eingefügt: „Die Anordnungen und
Verfügungen des Bundespräsidiums werden im Namen das Bundes erlassen und be—
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die
Verantwortlichkeit übernimmt.“ Die Annahme dieses Antrages Bennigsen bewirkte,
worauf in anderem Zusammenhange, unten 8 22, S. 554, 555, zurückzukommen sein wird,
zunächst eine grundsätzliche Anderung der Position des Bundeskanzlers, welcher, bis dahin
als ein preußischer Funktionär, als abhängiger Untergebener des preußischen Ministers
des Auswärtigen projeltiert, nunmehr aus diesem Abhaͤngigkeitsverhältnis losgelöst, mit
ministerieller Selbständigkeit gegenüber dem Bundesprasidium ausgestattet und mit
ministerieller Verantwortlichkeit gegenüber Bundesrat und Reichstag belastet wurde.
Weiterhin aber wirkte das folgenschwere Amendement zurück auf die rechtliche Natur und
Stellung des Bundespräsidiums. „Die Anordnungen und Verfügungen des
Bundespräsidiums“ will heißen: alle Anordnungen, deren Erlaß nach der Verfassung
Sache des Bundespräsidiums ist. Sie alle, insbesondere also auch die im Bereiche der
auswärtigen Politik, der Post- und Telegraphenverwaltung ergehenden Regierungsakte,
sollen erlassen werden „im Namen des Bundes“; nicht vom König von Preußen
kraft eigenen Rechts, nicht als Hoheitsrechte Preußens über den Bund, sondern als
Rechte des Bundes, als Ausflüsse einer Bundesgewalt, welche nicht sowohl die Mit⸗
verbündeten Preußens als vielmehr auch Preußen selbst überragt und beherrscht.
Damit war die gesamte Regierungsgewalt, welche die Verfassung der Krone Preußen
im Interesse des Bundes zuschrieb, quoad ius für den Bund reklamiert; diese Gewalt
hatte, unversehens, möchte man sagen, ihr Subjekt gewechselt: aus der preußischen Hege⸗
monie über den Bund war eine Organschaft im Bunde geworden; der Herrscher „des
mächtigsten und aus diesem Grunde zur Leitung des Gemeinwesens berufenen
Bundesstaates“ verwandelte sich in ein Organ der Gesamtheit, in ein ‚Bundes ober—
haupt“, welcher Titel, einige Jahre später, durch das norddeutsche Strafgesetzbuch vom
31. Mai 1870 (88 80, 94, 95) auch formell und offiziell eingeführt worden ist. So
ward die hegemonische Struktur der Verfassungsentwürfe durchbrochen, immerhin aber
noch nicht ganz und restlos transformiert. Denn die Tragweite des Amendements
Bennigsen umfaßte sachlich nur die Zuständigkeit des „Bundespräsidiums“ nach der
norddeutschen Bundesverfassung, nicht weniger allerdings, aber auch nicht mehr. Die Ro⸗—
gierungsgewalt des Bündespräsidiums wurde durch Art. 17 Satz 2 der
nordd. B. V. zur Bundesgewalt erklärt; die Kommandogewalt des „Bundes—
feldherrn“ dagegen und des Königs von Preußen als Oberbefehlshabers der
Kriegsmarine wurde durch Art. 17 nicht berührt, blieb von der konstitutionellen
Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers frei und blieb unter der Herrschaft der norddeutschen
Bundesverfassung das, was sie nach deren Entwürfen fein sollte: preußische Hegemonie.
Formulierung des Hegemoniegedankens in der Thronrede zur Eröffnung des verfassung—
beratenden Reichstages; vgl. Nreuß in der oben S. daß dSium. inFit. Abhandlung S. 428.
Die vielfach, z. B. bei Haenel, Siudien 11 21, zitierte Cianen Bismarcks vom 28. Sept.
1867 betreffend die Verantwortlichkeit des Kanzlers für“ die Kriegs— und Dreeredern des
Bundes steht der Auffassung des Textes nicht entgegen, denn sie bezieht fich nur auf die Ver⸗
waltung, nicht auf“ die militärische Kom mian doge walt. über den Unterschied dieser beiden
Begriffe sa unt. Jad. Richtig Borubhat im Arche bft v eff.