klebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer.
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Nach Tarifnummer 1 sind Gegenstand der Besteuerung mit 6 vom
Tausend inländische und ausländische Aktien und Aktienant heil
scheine, sowie Interi ms schei ne über Einzahlungen auf diese Werthpapiere,
wenn sie im deutschen Bundesgebiete ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder
wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen
darauf geleistet werden. Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu
erheben
Befreiungen und Ausnahmen für die Uebergangszeit sind im Tarif
besonders hervorgehoben. Bei Jnterimsscheinen wird der Stempelbetrag nur
für die wirklich eiubezahlte Summe erhoben?)
Unter Nr. 2 des Tarifs sind mit 2 vom Tausend als steuerpflichtig be
zeichnete inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und
Schuldverschreibungen (auch Partialobligationen), sofern sie nicht unter
Nr. 3 des Tarifs fallen, und auch Juterimsscheine über Einzahlungen auf
diese Werthpapiere, ferner Renten- und Schuldverschreibungen aus
ländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller
Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und
Schuldverschreibungen, welche, wie unter Nr. 1 bestimmt, innerhalb des Bundes
gebietes veräußert, verpfändet rc. werden, desgleichen unter derselben Voraus
setzung Interi ms sch e ine dieser Werthpapiere bis auf den Betrag der Ein
zahlungen?)
Auch hier sind die Befreiungen und Ausnahmen für die Ueber
gangszeit beim Eintritt der Giltigkeit des Gesetzes von 1881 im Tarif besonders
hervorgehoben?)
Eine besondere Begünstigung genießen nach Nr. 3 des Tarifs und werden
nur mit 1 vom Tausend besteuert, inländische, auf den Inhaber lautende
und ans Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten und Schuldver
schreibungen von Kommun a lverbän den und Kommunen, der Kor
porationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grund-
Kredit- und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften,
sowie Interimssche ine über Einzahlungen ans diese Werthpapiere nach
den darauf gemachten Einzahlungen.
Auch hier sind die Befreiungen durch den Tarif besonders bezeichnet?)
Was nun den durch das Gesetz von 1885 neu geschaffenen Abschnitt II
über die börsenmäßigen Kauf- und Anschaffungsgeschäfte betrifft, so ist nach
tz ti des Gesetzes von 1885 die Reichsstempelabgabe nur von den abge
schlossenen Geschäften zu erhebe» und ist der Geschäftsabschluß als
solcher stempelpflichtig. Der Ort des Abschlusses kaun im Jnlande oder
Auslande sein. Wenn beide Kontrahenten Inländer sind, ändert es am der
vollen Steuerpflicht nichts. Ist aber nur ein Kontrahent Inländer, so ist der
halbe Stellerbetrag zu entrichten. Bei kaufmännischen Firmen entscheidet für
den Wohnort der Sitz der Handelsniederlassung, welche das Geschäft abschloß.
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche
brieflich oder telegraphisch zwischen einem Orte des Inlandes und einem Orte
des Auslandes zu Stande gekommen sind.
') Siehe a. Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen.
*) Siehe Nr. 3, 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen.
3 ) Siehe a. Ziffer 4, 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen.
4 ) Siehe Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen und Nr. Ì des Bundesrathsbeschlusses
vom 25. Sept. 1885.