Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  ufse  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Steuerpflichtig  sind  mit  Vio  uom  Tausend  des  Werthes  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäfte') ­
  von  ausländischen  Banknoten,  ausländischem
Papiergeld  und  ausländischen  Geldsorten.
Die  ausländischen  Wechsel,  sowie  Auszahllmgen  an  ausländischen  Plätzen
in  fremder  Valuta,  wurden  wegen  des  Arbitragegeschäftes  freigelassen?)  Sodann
sind  steuerpflichtig  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäfte  über  die  in  Nr.  1—3  des
Stempelsteuertarifs  genannten  Arten  voit  Werthpapieren.
Außer  diesen  Arten  von  Geschäften  unterliegen  der  Stempelpflicht  Kaufuud
  sonstige  Anschaffllngsgeschüfte,  welche  unter  Zugrundelegung  von
Usancen  einer  Börse  geschlossen  werden  (Loco-,  Zeit-,  Fix-,  Termin-,  Prämien- ­
  rc.  Geschäfte)  über  Mengen  von  Waaren,  die  börsenmäßig  gehandelt ­
  werden.  Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten  diejenigen
Waaren,  für  welche  an  der  Börse,  deren  Usancen  für  das  Geschäft  maßgebend
sind,  Terminpreise  notirt  werden?)  Diese  Geschäfte  werden  mit  vom
Tausend  besteuert.
Bei  sämmtlichen  steuerpflichtigen  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffnngsgeschästen
wird  die  Steuer  vom  Werthe  des  Gegenstandes  des  Geschäftes
berechnet  und  zwar  in  Abstufungen  von  vollen  2000  Mark,  bei  Geschäften  im
Werthe  von  10,000  Mark  und  mehr  in  Abstufungen  von  je  vollen  10,000
Mark.  Bei  Geschäften  unter  2000  Mark  wird  die  Steuer  von  einem  Werthe
von  2000  Mark  berechnet.')
Der  Werth  des  Gegenstandes  wird  nach  dem  vereinbarten  Kauf-  und
Liefernngspreis,  außerdem  aber  durch  den  mittleren  Börsen-  und  Marktpreis
vom  Tage  des  Abschlusses  bestimmt.  Die  zu  den  Werthpapieren  gehörigen

*)  S.  Bericht  der  Reichstagskommission.  Drucks,  des  Reichstages  286  S.  1227—1230.
Es  geschah  die  Bezeichnung  der  Geschäfte  mit  Rücksicht  auf  Art.  271  des  Handelsgesetzbuches.
Die  Kommission  war  darüber  einig,  das;  Kauf  die  regelmässige  Form  des  Umsatzes  der
Werthe  und  dieser  Begriff  im  Handelsrechte  und  bei  dein  Handelsrechte  ein  durchaus  geläufiger
und  unbegrenzter  sei.  tinter  A  nscha  f  fu  ngs  ge  schüft  sei  nach  den  Entscheidungen  des
Reichsgerichts  jedes  ans  den  Erwerb  von  Eigenthum  an  beweglichen  Sachen  gerichtetes  entgeltliches ­
  Vertragsgeschäft  zu  verstehen.  Hieher  gehören  auch  die  sogen,  un  benannten
Verträge,  ivelche  zwar  nicht  die  Merkmale  des  Kaufes  an  sich  tragen,  bei  welchen  aber
ans  der  einen  Seite  die  Verpflichtung  zur  Uebertragung  beweglicher  Gegenstände,  ans  der
andern  diejenige  zur  Leistung  begründet  werde.  Ferner  gehören  dahin  der  Tausch  und  die
frei  wil  li  ge  Ann  ahm  e  an  Zahlung  s  statt.  Dagegen  sei  die  sog?».  S  kvnt  iru  ng
kein  Anschaffungsgeschäft;  denn  sie  sei  rechtlich  dasselbe,  als  wenn  zwei  Personen  eine  Anzahl ­
  Effekten  in  eine  gemeinschaftliche  Kasse  legen,  ans  der  jeder  seinen  Bedarf  entnimmt
und  in  derselben  Höhe  zurückerstattet.  Dasselbe  sei  bei  Uebertragung  im  Effektengiro
  der  Fall,  dieselbe  sei  nicht  steuerpflichtig,  wenn  es  auch  die  vorangehenden  Geschäftsabschlüsse ­
  wären.  Auch  der  Ehek  sei  keine  Form  des  Anschafsungsgeschäftes.  Lombard
und  sonstige  Leihgeschäfte  seien  nur  dann  Anschaffungsgeschäste,  wenn  die  Veräußerung
des  Pfandes  beim  Abschlüsse  normirt  sei.  Das  Tauschgeschäft  von  Effekten  dagegen
involvire  ein  steuerpflichtiges  Anschaffungsgeschäft.  Aufträge  zu  einer  steuerpflichtigen
Handlung  dagegen  seien  an  sich  nicht  steuerpflichtig.  Siehe  hiezu  auch  den  Bundesrathsbeschlus; ­
  vom  25.  September  1885  (preuß.  Zentralbl.  1885  S.  306)  als  besonders  maßgebend. ­

*)  S.  st.  Erklärung  des  Reichskanzlers  vom  4.  Mai  1885.  Stenogr.  Bericht  über  die
Verhandlungen  des  Reichstages  S.  2521  ff.
Tarif  II  Ziffer  4  B.  Steuerfrei  sind  solche  Kauf-  und  Anschafsungsgeschäfte,
über  die  im  Jnlande  von  einem  Kontrahenten  hergestellte  oder  erzeugte  Sachen  oder  Waaren.
Ziffer  9  und  10  der  Ausführungsbestimmungen.
0  Befrei  t  sind  Geschäfte  vom  Werthe  bis  600  Mark,  dann  sogen.  K  ontant-Gèschäfte
der  Tarifnummer  4  A  l  ausländischer  Gold-  und  Geldwerthe,  sowie  über  n»gemünztes
Gold  und  Silber.  Als  Ko  nt  an  t-Geschäfte  gelten  nur  solche,  bei  denen  die  Lieferung  am
Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu  erfolgen  hat?
            
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