Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

232 IL, AbjOnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. 
Seuff. Arch. Bd. 48 S. 260; Planck Bem. 1 zu $ 315. %. M. Martinius in D. Yur.3. 
1903 S. 146. 
3. Wo für die DAT ein objeftiver Maßitab, wie ein Marktpreis, 
Börfenpreis, ortsübliher Preis oder eine Tare beiteht, wird regelmäßig al8 {til 
ae Barteiwille anzuiebhen Sr daß die Gegenleistung nach diefem pOjektiven 
Maßitabe am erfolgen Babe. Sol. GE. in Jur. Wichr. 1908 S, 327 Bi. 7, Recht 
1908 IL Bilf. 1763. Väßt der leßtere einen Spielraum zwifchen einem Mindelt- und 
einem Höchftbetrage zu, 10 it zufolge SS 316 und 315 im Zweifel der Gläubiger der Leiftung 
berechtigt, innerhalb diefes Spielraumes die Beftimmung nach billigem Ermeflen zu treffen. 
vs DUr den Dienft=z, Werk und Müklervertrag # durch die SS 612, 632, 653 au 
Drüclih vorgefchrieben, daß, wenn die Göhe der zu leiftenden Vergütun nicht beftimmt 
ift, bei dem Beftehen einer Taxe die tarmäßige Vergütung, in Ceandslung einer Tare 
die übliche SHE LUG, al8 vereinbart anzujehen ijft. Hier findet S 316 nur Anwendung, 
wenn entmeber eine Taxe oder eine übliche Vergütung nicht beiteht oder wenn Ddiefe einen 
Spielraum aemäbhren. 
S$ 317. %) 
Sit die Beftimmung der Leiftung einen Dritten überlaften it £ ifel 
anzunehmen, daß fie nach billigem Ermejfen zu treffen En nF Mh 
Soll die Beftimmung durch mehrere Dritte erfolgen, {o ift im Zweifel Meber- 
einftimmung aller erforderlich; {oll eine Summe beftimmt werden, fo ift, wenn 
een Summen beftimmt werden, im Bweifel die Durchichnittsiumme maß- 
gebend. 
€ I, 355; IL 268: IL 8311. 
A, Beitimmung durch Dritte: Die Bertragichließenden Können die Beftimmung 
ber Leiftung auch einem Dritten überlalfen, und zwar entweder dem hilligen Er“ 
meffen eine8 Dritten oder feinem freien Beliebe n. Sm DS ijt erftere8 anzu“ 
nehmen. Neber leßteren Fall f. 8319 Abf. 2. Ausnahme $ 93 Ab}. 1 der Nechtsanım. Geb.D. 
2, Solange die Parteien über die Berfon des Dritten {ich noch nicht geeinigt haben, 
jeblt e& an einen wefentlichen Erfordernifje des Vertrags und ift beSbalb der Vertrag 
im Zweifel als nicht gefchloffen anzujeben (8 154). 
. Die Perfektion des DE gilt, wenn nit die Marteien die DBeftimmung dem 
[veien Belieben des Dritten überlaffen haben, was unter Umftänden als egen die guten 
Sitten verftoßend zu erachten i{t (val. Schirmer a. a. ©.), nicht al8 Gebinad durch die 
De EMUNG Ga 5319 bi. 2); wenn der Dritte die Beftimmung nicht trifft oder feine 
Beitimmung offenbar unbillig it, hat die Beftimmung durch ON (Ent{heidung zu 
erfolgen (S 319 Abf. 1). Val. jedoch ROE. in Sur. Wichr. 1904 S. 289 Aiff. 9. (Spezielles 
Bertragsverhältnis). 
3. Die AuSlegungSregeln des Abi. 2 gelten fowobhl, wenn die Beftimmung nach dem 
Ireien Belieden mehrerer ritter, alS wenn fie nach dem billigen Ermejlen derjelben 
erfolgen Toll. Sit die ‚erforderliche Nebereinftimmung der mehreren Dritten nicht 3U 
erzielen, jet e8, weil fie fich nicht einigen fönnen oder weil einer von ihnen die Be“ 
immung nicht treffen kann G. DB. wegen Krankheit, Abwefenheit), oder nicht treffen will, 
lo ift zu unterfcheiden, ob das billige Ermeffen oder das freie Belieben der mebhreren 
Dritten entiheiden fol. Eriterenfall8 kommt & 319 bi. 1 Sa 2, leßterenfall8 8 319 
Abi. 2 zur Anwendung. 
4, Sit eine Summe durch mehrere Dritte zu beftimmen, fo R im Zweifel die 
Durch[Onittshumme maßgebend. Ein offenbar unbilliges Ergebnis Kann zu olge 8319 Wbf. 1 
durch Urteil forrigiert werden. 
8 318. 
Die einem Dritten überlaffene Beftimmung der Seijtung erfolgt durch Er- 
fHärung gegenüber einem der Vertragichliebenden. 
*) Ziteratur: Schirmer, Arbitrium merum und arbitrium boni viri, Archiv 
f. 5. 3ipilift. Praxis Bd. 91 S. 136 ff; Deismann, Archiv f. d. 3ivilift. Praxis Bd. 72 
S. 169 ff., Bd, 74 S. 422 ff; ®ipb-Windiheid II S. 20 +
	        
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