Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Neue Anschauungen von Staat und Gesellschaft. 97 
sich in einzelnen ihrer Vertreter oder insgesamt zu äußern — 
und gehört zu werden pflegen als sichtbare Vertretung gleich⸗ 
sam der hinter ihnen stehenden großen Welt der Gebildeten: 
so wirkt in dieser privilegierten Stellung noch heute die 
führende Stellung nach, die sie als erste Inhaberinnen wirk—⸗ 
licher Denkfreiheit und nicht geringer Freiheit des Wortes und 
auch der Schrift schon vor mehr als vier Generationen, in den 
Zeiten der Genesis der modernen deutschen Kultur, erworben 
haben. 
War es nun aber denkbar, daß von dieser Stellung der 
Universitäten nicht ein Abglanz, ja mehr, eine beträchtliche 
Nachwirkung auf die Mittelschulen ausstrahlte? 
Im ganzen hatte der Verlauf des Mittelschulwesens, so⸗ 
weit dessen innere Verfassung von allgemeinen Zeitströmungen 
abhing, mit dem Entwicklungsgange der Hochschulen mancherlei 
Ahnlichkeit gehabt. Gegen Schluß des individualistischen Zeit⸗ 
alters waren hier wie dort auf das Praktische gerichtete 
Neuerungen hervorgetreten, denen später ein Umschwung zur 
—— Herzens folgte. 
Nur daß diese Ausschläge gegen Ende der individualistischen 
Zeit für die Mittelschulen viel stärker gewesen waren als für 
die Universitäten: denn Bestimmung des Mittelschulwesens 
ist es von vornherein, doch vor allem auch dem utilitarischen 
Zwecke der Vermittlung von Wissen zu dienen. 
So war es denn dazu gekommen, daß in dieser Zeit, seit 
der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, geradezu Schultypen 
erschienen, die an erster Stelle durch Tradition praktischen 
Wissens der Vorbereitung für bestimmte Berufe dienen wollten. 
Es war die erste Konzeption der heutigen Realschule; und in 
ihr trafen sich sonst so verschiedenartige Geistesrichtungen, wie 
Rationalismus und Pietismus: so sehr war sie Ausdruck der 
gesamten Tendenz der Zeit. In diesem Sinne begründete 
der Archidiakonus Semler an der Franckeschen Stiftung in 
Halle schon im Jahre 1706 eine „Mathematische und mechanische 
Realschule“, zunächst nur zur Ergänzung des bestehenden 
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IX. J
	        
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