102 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel.
schichte der kursächsischen Volksschule in dieser Zeit anschaulich
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18. Jahrhundert hinein als kirchliche Anstalt betrachtet; doch war
sich der Staat seiner Pflicht, sie fortzuentwickeln, schon bewußt;
bereits im Jahre 1713 haben die Pfarrer staatliche Anweisung
erhalten, auf dem Lande Sommerschulen mit einem Unterrichte
von wöchentlich mindestens vier Stunden einzurichten. Dabei galt
die Schulpflicht der Knaben als herkömmlich, und im Jahre
1724 wurde zum ersten Male, wenn auch nur leise, die Schul⸗
pflicht auch der Mädchen betont.
In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde dann
die Volksschule immer mehr als öffentliche und somit staat⸗
jiche Anstalt betrachtet, so zuerst in dem Generale von
1769 und vollends in den Generalien von 1803 und 1807;
aund demgemäß begann eine lebendige Schulgesetzgebung, welche
den regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen suchte, die Lehrer—
vorbildung ins Auge faßte, die Gehälter der nun immer mehr
berufsmäßigen Volksschullehrer zu erhöhen und zu regeln be—
strebt war und die Einführung auch nicht kirchlicher Unterrichts—
gegenstände betonte.
Es waren Bestrebungen, die mit den etwa gleichzeitigen
Besserungsversuchen in Preußen und Osterreich Hand in Hand
gingen und mit den Namen von Rochows und Felbigers aufs
innigste verquickt sind!. Und gewiß sind sie nicht ohne Er—
folg geblieben, mochte auch die soziale Stellung des Lehrers
in der Gemeinde und gegenüber der Kirche noch immer gedrückt
bleiben, mochte auch die finanzielle Fundamentierung noch
vielen Wünschen Raum lassen, mochte endlich auch das erreichte
Maß des Wissens noch recht bescheiden sein.
Aber auf den modernen Stand ist die Volksschule durch
all diese Reformen dennoch nicht gehoben worden. Wenn
irgendwo einmal klar der Beweis geliefert werden kann, daß
nicht äußere Fürsorge noch so eingehender Art, ja selbst nicht
geistiger Forschritt in dem einmal bestehenden üblichen Zeit—
1Band VII, 2, S. 754.