110 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel.
Wenn aber so der politischen Entwicklung im engeren
Sinne in den meisten einzelnen Staaten Deutschlands noch die
ganze Erdenschwere einer veralteten Staatsordnung anhing, so
mochte sich doch frei hinweg über diese partikularen Bildungen
der politische Gedanke erheben. War man da nun schon
reif genug, um wenigstens eine Theorie des modernen deutschen
subjektivistischen Staates zu entwickeln? Diese Frage erhebt
sich jetzt, und sie soll am Schlusse dieses Kapitels noch wenigstens
in einigen Mitteilungen Beantwortung finden!.
IV.
Anfänge einer neuen Staatsanschauung gegenüber dem
traditionellen Naturrecht des individualistischen Zeitalters kann
man schon bei Christian Wolff finden wollen. Denn trug
Wolff die Vertragslehre vor, so tat er es doch nicht ohne eine
wesentliche Abweichung. In der hergebrachten Theorie seiner
Zeit fand sich ständig der Schluß gezogen, in dem individua—
listischen Staate herrsche, da die Staatsauffassung als solche
von der politischen Gleichheit der Individuen beim Abschluß
des Staatsvertrages ausgehe, auch bürgerliche Freiheit: also
Freiheit des Individuums in seinen Privatangelegenheiten.
Es war der Trugschluß, der später noch der revolutionären
Dreiheit Liberté, Pgalité, Fraternits zugrunde gelegen hat.
Dem gegenüber betonte nun Wolff, politische Freiheit ziehe
noch keineswegs bürgerliche Freiheit nach sich; vielmehr sei es
eine besondere Aufgabe, erst das Maß der wirklich bestehenden
und möglichen bürgerlichen Freiheit abzugrenzen. Gewiß habe
jeder Mensch das grundsätzliche Recht auf unveräußerliche
Freiheit als ein jus connatum, quod ei auferri non possit, aber
dies Recht könne in der Praxis nur in gewisser Beschränkung
Zum Folgenden ist durchweg das dritte Kapitel in seinem IV. Ab—
schnitte zu vergleichen, wo die hier gegebenen Ausführungen tiefere Moti—
vierung und breitere Grundlegung finden.