Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

110 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel. 
Wenn aber so der politischen Entwicklung im engeren 
Sinne in den meisten einzelnen Staaten Deutschlands noch die 
ganze Erdenschwere einer veralteten Staatsordnung anhing, so 
mochte sich doch frei hinweg über diese partikularen Bildungen 
der politische Gedanke erheben. War man da nun schon 
reif genug, um wenigstens eine Theorie des modernen deutschen 
subjektivistischen Staates zu entwickeln? Diese Frage erhebt 
sich jetzt, und sie soll am Schlusse dieses Kapitels noch wenigstens 
in einigen Mitteilungen Beantwortung finden!. 
IV. 
Anfänge einer neuen Staatsanschauung gegenüber dem 
traditionellen Naturrecht des individualistischen Zeitalters kann 
man schon bei Christian Wolff finden wollen. Denn trug 
Wolff die Vertragslehre vor, so tat er es doch nicht ohne eine 
wesentliche Abweichung. In der hergebrachten Theorie seiner 
Zeit fand sich ständig der Schluß gezogen, in dem individua— 
listischen Staate herrsche, da die Staatsauffassung als solche 
von der politischen Gleichheit der Individuen beim Abschluß 
des Staatsvertrages ausgehe, auch bürgerliche Freiheit: also 
Freiheit des Individuums in seinen Privatangelegenheiten. 
Es war der Trugschluß, der später noch der revolutionären 
Dreiheit Liberté, Pgalité, Fraternits zugrunde gelegen hat. 
Dem gegenüber betonte nun Wolff, politische Freiheit ziehe 
noch keineswegs bürgerliche Freiheit nach sich; vielmehr sei es 
eine besondere Aufgabe, erst das Maß der wirklich bestehenden 
und möglichen bürgerlichen Freiheit abzugrenzen. Gewiß habe 
jeder Mensch das grundsätzliche Recht auf unveräußerliche 
Freiheit als ein jus connatum, quod ei auferri non possit, aber 
dies Recht könne in der Praxis nur in gewisser Beschränkung 
Zum Folgenden ist durchweg das dritte Kapitel in seinem IV. Ab— 
schnitte zu vergleichen, wo die hier gegebenen Ausführungen tiefere Moti— 
vierung und breitere Grundlegung finden.
	        
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