Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Neue Anschauungen von Staat und Gesellschaft. 111 
durch staatliche Pflichten und Aufgaben ins Leben treten. Was 
Wolff forderte und lehrte, war also einerseits die Grundlegung 
einer Lehre von den Rechten und Pflichten des Staatsbürgers, 
wie sie leicht aus dem Staatsrechte der deutschen Territorien 
des 17. und 18. Jahrhunderts entwickelt werden konnte, nach 
welchem der landesherrlichen Gewalt noch immer die wohl⸗ 
erworbenen Rechte der Unteranen als eine unübersteigliche 
Schranke gegenüberstanden; und es war anderseits ein erster 
Schritt zur Proklamation grundsätzlicher allgemeiner Menschen⸗ 
rechte. Folgenreich scheint nun dieser letztere Gesichtspunkt 
dadurch geworden zu sein, daß er, vielleicht durch Blackstones 
„Commentaries on the law of England“, der jungen Ver⸗ 
fassungsbildung der Vereinigten Staaten vermittelt wurde: 
don wo er dann in den Gedankenkreis der französischen Revo— 
lution einzutreten vermochte. 
Mag nun aber dieser neuerdings behauptete Zusammen— 
hang tatfächlich vorhanden gewesen sein oder nicht: im all⸗ 
gemeinen wird sich nicht sagen lassen, daß die Lehren Wolffs 
der Durchbildung eines deutschen Staatsideals des Subjek⸗ 
tivismus wesentlich zugute gekommen seien. 
Weit eher konnte dies von einem anderen allgemeinen 
Gedankenzusammenhange gelten, der nur noch insofern bis auf 
Wolff zurückging, als er sich im Gegensatze zu seinen Lehren 
entwickelt hat. Hatte nämlich Wolff dem Staate noch das 
Recht zugeschrieben, nicht bloß für Ziele der Ruhe und Sicher⸗ 
heit, sondern auch für Zwecke der Glückseligkeit Aller das Leben 
des Einzelnen zu beschränken, so ließ die staatsrechtliche Lite— 
ratur des Frühsubjektivismus bald den Wohlfahrtszweck fallen, 
ja begann ihn entschieden zu bekämpfen. Und durch Kant 
wurde dann im Verlaufe dieser Gedankenreihe das durch— 
schlagende Ergebnis gewonnen, daß der Staatszweck, und damit 
die Beschränkung des Tätigkeitskreises der Einzelperson, auf 
den inneren und äußeren Schutz des Rechtes zu begrenzen sei. 
Es war ein Satz, den man als Fundament aller Anschauungen 
des Frühsubjektivismus und auch noch der klassizistischen Auf— 
klärungszeit über den Staat bezeichnen kann.
	        
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