Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 207 
auch von ihnen aus, z. B. von der Entwicklung von kriminal⸗ 
psychologischen Anschauungen her, wie sie in Dawes „Pssay 
on ecrimes“ (1782) vorliegen, leicht der Übergang zu staat— 
licher Betrachtung, war diese sonst schon einigermaßen ent—⸗ 
wickelt, zu finden war. 
An und für sich hatten gewiß auch schon Reformation 
und Renaissance, ihrem Ursprunge nach zentraleuropäische, 
italienische, deutsche Bewegungen, starken Einfluß auf eine freiere 
Auffassung von Gesellschaft und Wirtschaft gehabt. In Italien 
war eigentlich das ganze Mittelalter hindurch etwas von der 
ökonomischen Freiheit des Imperium Romanum erhalten ge⸗— 
blieben, durch dessen Gebiete einst Männer wie der Apostel 
Paulus ohne Paß, Aufenthaltskarte und Gewerbeschein gezogen 
waren und ihr Handwerk getrieben hatten allenthalben. Dazu 
kam die gewerbliche und kommerzielle Blüte der großen Städte 
seit dem 18. und 14. Jahrhundert, wie sie wirtschaftlich und 
sozial freier denken lehrte. Ein Gleiches galt aber seit dem 
14. und 15. Jahrhundert auch für Deutschland. Und hier 
fügte dann die Reformation noch eine besondere, höhere Note 
hinzu. Gewiß waren ihre Lehren an sich kein Freibrief und 
keine Garantie größerer ökonomischer Freiheit: rein aus 
geistigen Kämpfen gewonnen konnten sie sich gegenüber einer 
finkenden Volkswirtschaft leicht zu schwach erweisen, um den 
Verfall zu hindern oder ein sinkendes Wirtschaftsleben gar in 
einen Kreis höherer ökonomischer Freiheit zu heben. So hat 
die Reformation den wirtschaftlichen Rückgang des inneren 
Deutschlands! nicht gehindert. Wohl aber waren sie da, wo 
aus wirtschaftlichen Motiven her ein ökonomischer Aufschwung 
eintrat, im hohen Grade geeignet, diesen in individualistischem 
Sinne zu fördern und zu stützen: ja mehr noch, sie konnten 
unter gunstigen Umständen in diesem Falle nur aus dem Be⸗ 
dürfnisse ihrer eigenen Evolution heraus eine geistige Grund⸗ 
lage schaffen, die auch der gesellschaftlichen Gestaltung und 
dem juristischen Denken zugute kam und durch sie freiere 
1 S. Band V, S. 488 ff., VI, S. 12 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.