Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

210 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
sich der Gedanke der modernen Repräsentativverfassung und die 
Übersetzung der Theorie vom Staatsvertrage in unverbrüchliche 
Wirklichkeit!. 
Indem aber so auch staatliche Freiheit heraufzog seit der 
glorreichen Revolution und seit der nicht minder glorreichen 
Regierung des königlichen Oraniers, schien es an der Zeit, 
das Ideal nicht bloß der politischen, sondern auch der wirt— 
schaftlichen und sozialen Freiheit, eines konsequenten Subjek— 
tivismus also in den Gebieten des harten materiellen Lebens, 
wie es an sich schon aus der Entwicklung hervorblickte, nun 
auch, und zwar mindestens theoretisch, als Postulat, zu ver— 
wirklichen. So haben schon die Theorien Berkeleys und 
Tuckers, Humes und Mortimers gefordert, daß das wirt— 
schaftliche und soziale Individuum vom Staate emanzipiert 
und sich selbst überlassen werden solle, um im Wettkampfe 
aller gegen alle das jedesmal größtmögliche Glück als Lohn 
spezifischer Tüchtigkeit zu gewinnen. Ihren klassischen Aus— 
druck aber fand diese ganze Richtung in Adam Smiths 
„Wealth of nations“, 1776, dem ersten, wenn auch noch in 
vielen Punkten recht primitiven System subiektivistischen Wirt— 
chaftslebens. 
Inzwischen aber hatte sich auch schon in Frankreich die 
Grundrichtung eines ökonomischen und sozialen Subjektivismus 
zu zeigen begonnen. Mitten in der stärksten Durchbildung 
des staatlichen Absolutismus und eben im Gegensatze zu ihm, 
fundamentiert auf die Anfänge eines modernen Wirtschafts⸗ 
lebens, traten ihre Anfänge gegen Ende des 17. Jahrhunderts 
auf: schon Boisguillebert hat es ausgesprochen, daß man dem 
Individuum die Freiheit wirtschaftlicher Entwicklung ohne 
staatlichen Zwischengriff geben solle: qu'on laisse faire la 
nature! Um die Mitte des 18. Jahrhunderts aber hat dann 
Montesquieu diesen Wahlspruch auch auf das soziale Gebiet 
über die zum Teil aus den geschilderten Verhältnissen hervor— 
gegangene Entwicklung des Naturrechts und der Lehre von der Teilung 
der Gewalten s. unten Abschnitt IV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.