Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

222 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
ließ sich noch immer die alte Urgemeinde jener ersten Ansiedler 
erkennen, die das Land zu gleichem Rechte urbar gemacht 
hatten und an deren Höfen darum der Vorteil gleichberechtigter 
Nutzung der Allmende, des gemeinsamen Besitzes an Wald und 
Weide, an Wasser und Odland haftete. Aber freilich waren 
neben die Männer und Familien der ursprünglichen Siedlungs— 
gemeinschaft schon seit dem hohen Mittelalter immer zahlreicher 
neue Bevölkerungsschichten getreten. Die zunehmende Be— 
völkerung in den Dörfern hatte auch kleine Leute, Kossaten, 
Häusler, Handwerker mit einigem Ackerbau, Gärtner u. dgl. ent— 
stehen sehen, ohne daß diese noch zum Genusse an der gemeinen 
Mark oder wenigstens zu einem Genusse zu gleichen Rechten 
zugelassen worden waren. Und so haͤtte sich der Unterschied 
zwischen alten wohlausgestatteten Hofbesitzern und bloßen Ein— 
wohnern gebildet; und innerhalb der Gesamtheit der Dorf—⸗ 
leute, einer Personalgemeinde, hatte sich von nun ab eine 
aristokratische und konservative Macht, die Realgemeinde der 
Hüfner, erhoben. Es waren Verhältnisse, die sich schon 
seit dem 15. Jahrhundert in vielen Fällen ins Unleidliche 
umzugestalten begonnen hatten. Denn nunmehr, mit dem 
Abschlusse der Kolonisation des Ostens und mit dem Rück-— 
gange der Städte seit Mitte des 16. Jahrhunderts, fehlte erst 
in wirklich beschwerlicher Weise ein Abfluß der überschießenden 
ländlichen Bevölkerung; mehr und mehr sammelten sich kleine 
Leute in den Dörfern an und beschränkten trotz aller Abwehr 
die ursprünglich vornehme Lebenshaltung auch der Vollbauern, 
der Hüfner. 
Dies um so mehr, als sich bei diesen in vielen und wich— 
tigen Teilen Deutschlands inzwischen die Folgen der gleichen 
Erbfolge aller gleichberechtigten Erben in Grund und Boden 
verderblich eingestellt hatten. Das fränkische Erbrecht ins⸗ 
besondere hatte von jeher diese Erbfolgeordnung gekannt. 
Allein lange Zeit hindurch, in den meisten Fällen vielleicht bis 
in die schöne Kaiserzeit und darüber hinaus, waren die gleichen 
Erben, alle Söhne z. B. eines Vaters, in dem väterlichen 
Erbe zu gemeinsamer Wirtschaft sitzen geblieben, bis sie, und
	        
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