222 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
ließ sich noch immer die alte Urgemeinde jener ersten Ansiedler
erkennen, die das Land zu gleichem Rechte urbar gemacht
hatten und an deren Höfen darum der Vorteil gleichberechtigter
Nutzung der Allmende, des gemeinsamen Besitzes an Wald und
Weide, an Wasser und Odland haftete. Aber freilich waren
neben die Männer und Familien der ursprünglichen Siedlungs—
gemeinschaft schon seit dem hohen Mittelalter immer zahlreicher
neue Bevölkerungsschichten getreten. Die zunehmende Be—
völkerung in den Dörfern hatte auch kleine Leute, Kossaten,
Häusler, Handwerker mit einigem Ackerbau, Gärtner u. dgl. ent—
stehen sehen, ohne daß diese noch zum Genusse an der gemeinen
Mark oder wenigstens zu einem Genusse zu gleichen Rechten
zugelassen worden waren. Und so haͤtte sich der Unterschied
zwischen alten wohlausgestatteten Hofbesitzern und bloßen Ein—
wohnern gebildet; und innerhalb der Gesamtheit der Dorf—⸗
leute, einer Personalgemeinde, hatte sich von nun ab eine
aristokratische und konservative Macht, die Realgemeinde der
Hüfner, erhoben. Es waren Verhältnisse, die sich schon
seit dem 15. Jahrhundert in vielen Fällen ins Unleidliche
umzugestalten begonnen hatten. Denn nunmehr, mit dem
Abschlusse der Kolonisation des Ostens und mit dem Rück-—
gange der Städte seit Mitte des 16. Jahrhunderts, fehlte erst
in wirklich beschwerlicher Weise ein Abfluß der überschießenden
ländlichen Bevölkerung; mehr und mehr sammelten sich kleine
Leute in den Dörfern an und beschränkten trotz aller Abwehr
die ursprünglich vornehme Lebenshaltung auch der Vollbauern,
der Hüfner.
Dies um so mehr, als sich bei diesen in vielen und wich—
tigen Teilen Deutschlands inzwischen die Folgen der gleichen
Erbfolge aller gleichberechtigten Erben in Grund und Boden
verderblich eingestellt hatten. Das fränkische Erbrecht ins⸗
besondere hatte von jeher diese Erbfolgeordnung gekannt.
Allein lange Zeit hindurch, in den meisten Fällen vielleicht bis
in die schöne Kaiserzeit und darüber hinaus, waren die gleichen
Erben, alle Söhne z. B. eines Vaters, in dem väterlichen
Erbe zu gemeinsamer Wirtschaft sitzen geblieben, bis sie, und