224 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
Beziehungen in ihren wirtschaftlichen und sozialen Reflexen
erhalten, die schließlich bis zur Urzeit oder wenigstens bis in
die Zeiten der fränkischen Monarchie zurückgingen. Es waren
wesentlich Beziehungen der Heeres- und der Gerichtshoheit, und
sie hatten dabei der Hauptsache nach einen doppelten Charakter
angenommen. Einmal nämlich waren sie ihrem Wesen nach
leidlich erhalten geblieben. Dies galt allerdings verhältnismäßig
wenig und selten für die Heereshoheit. Zwar kamen da und
dort die Bauern bei Aufgebot auf Landgeschrei noch immer zu
Hauf, und die absolute Monarchie hat in den einzelnen Territorien
immer einmal wieder versucht, die alte Pflicht zur Begründung
einer Miliz oder zur Entwicklung einer Solddienstpflicht der
Landeseingesessenen zu erneuern. Aber das Aufgebot trat,
wie es die Bauernrechte charakteristisch zeichnen, mit rostigem
Spieß zusammen; und eine befriedigende Organisation bäuer—
lichen Kriegsdienstes lag im Grunde außerhalb der Seh— und
Tätigkeitsweite des Absolutismus. Besser in gewissem Sinne
stand es mit der Gerichtshoheit. Freilich: in den wichtigsten
alten Gerichten, den Hochgerichten, wirkte sie sich auch kaum noch
im Zusammenhang mit ihrer ursprünglichen Begründung auf
ein Volk rein agrarischer Kultur aus. Aber in den Nieder—⸗
gerichten bestand sie doch, wenn auch tausendfach umgestaltet
und nicht selten verunstaltet, fort und drückte in ihrer heillosen
Zersplitterung, in ihren mannigfachen Übergängen zu fast
privater Betätigung in den Händen gerichtsherrlichen Privat⸗
besitzes schwer auf die bäuerlichen Massen. Es war klar, daß
sie umgestaltet werden mußte; und schon die absolute Mon⸗
archie des 16. und 17. Jahrhunderts hatte zumeist diese Not⸗
wendigkeit erkannt. Aber der Verjüngungs- und Umwandlungs⸗
prozeß erfolgte langsam, und gewaltig viel war in dieser Hin⸗
sicht noch zu tun. Indes vornehmlich kam alte Heeres- wie
Gerichtshoheit für die Liquidation von Herrschaftsrechten doch
in einer ganz anderen Hinsicht in Betracht. Die staatlichen
Beziehungen der Bauern hatten sich schließlich in starken
finanziellen Pflichten niedergeschlagen: aus Heereshoheit waren
Heeressteuern, aus Gerichtshoheit Gerichtslasten, ja Gerichts⸗