Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

224 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
Beziehungen in ihren wirtschaftlichen und sozialen Reflexen 
erhalten, die schließlich bis zur Urzeit oder wenigstens bis in 
die Zeiten der fränkischen Monarchie zurückgingen. Es waren 
wesentlich Beziehungen der Heeres- und der Gerichtshoheit, und 
sie hatten dabei der Hauptsache nach einen doppelten Charakter 
angenommen. Einmal nämlich waren sie ihrem Wesen nach 
leidlich erhalten geblieben. Dies galt allerdings verhältnismäßig 
wenig und selten für die Heereshoheit. Zwar kamen da und 
dort die Bauern bei Aufgebot auf Landgeschrei noch immer zu 
Hauf, und die absolute Monarchie hat in den einzelnen Territorien 
immer einmal wieder versucht, die alte Pflicht zur Begründung 
einer Miliz oder zur Entwicklung einer Solddienstpflicht der 
Landeseingesessenen zu erneuern. Aber das Aufgebot trat, 
wie es die Bauernrechte charakteristisch zeichnen, mit rostigem 
Spieß zusammen; und eine befriedigende Organisation bäuer— 
lichen Kriegsdienstes lag im Grunde außerhalb der Seh— und 
Tätigkeitsweite des Absolutismus. Besser in gewissem Sinne 
stand es mit der Gerichtshoheit. Freilich: in den wichtigsten 
alten Gerichten, den Hochgerichten, wirkte sie sich auch kaum noch 
im Zusammenhang mit ihrer ursprünglichen Begründung auf 
ein Volk rein agrarischer Kultur aus. Aber in den Nieder—⸗ 
gerichten bestand sie doch, wenn auch tausendfach umgestaltet 
und nicht selten verunstaltet, fort und drückte in ihrer heillosen 
Zersplitterung, in ihren mannigfachen Übergängen zu fast 
privater Betätigung in den Händen gerichtsherrlichen Privat⸗ 
besitzes schwer auf die bäuerlichen Massen. Es war klar, daß 
sie umgestaltet werden mußte; und schon die absolute Mon⸗ 
archie des 16. und 17. Jahrhunderts hatte zumeist diese Not⸗ 
wendigkeit erkannt. Aber der Verjüngungs- und Umwandlungs⸗ 
prozeß erfolgte langsam, und gewaltig viel war in dieser Hin⸗ 
sicht noch zu tun. Indes vornehmlich kam alte Heeres- wie 
Gerichtshoheit für die Liquidation von Herrschaftsrechten doch 
in einer ganz anderen Hinsicht in Betracht. Die staatlichen 
Beziehungen der Bauern hatten sich schließlich in starken 
finanziellen Pflichten niedergeschlagen: aus Heereshoheit waren 
Heeressteuern, aus Gerichtshoheit Gerichtslasten, ja Gerichts⸗
	        
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