Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 231 
Die finanziellen Interessen erforderten im wesentlichen die 
Aufrechterhaltung und womöglich vorteilhafte Weiterentwicklung 
der Grundsteuern. Diese Steuern waren, auch soweit sie in der 
Hand des Staates geblieben waren, zumeist auf den Grund 
und Boden radiziert und wurden daher als Renten betrachtet. 
Da war es also das erste Interesse des Staates, diese Renten 
zu erhalten. Es war ein ähnliches Bedürfnis, wie das der 
Grundherren, ihre grundherrlichen Renten gesichert zu sehen. 
Und so führte es zu analogen Maßregeln, insbesondere zum 
Verbote der Teilung der alten Bauerngüter hinaus über die 
Viertelung. Bestimmungen dieser Art gehen teilweise schon bis 
ins 15. Jahrhundert zurück. Kann man sie aber als sozial⸗ 
politische Maßregeln zum Schutze der Bauern bezeichnen? 
In ähnlicher Richtung wirkte die fürstliche Politik in ihrer 
Behandlung der Grunderwerbsversuche des Adels. Adlige Güter 
waren nach herkömmlichem Rechte steuerfrei; und diese Steuer⸗ 
freiheit suchte der Adel auch für solche Güter zu behaupten, die er 
zu seinem Besitze hinzu erwarb. Es war unter den bestehenden 
Verhaltnissen eine offenbare Beschneidung der Staatsfinanzen. 
Um sie zu verhüten, konnte man Grunderwerb durch den Adel 
überhaupt verbieten, wie man schon in sehr früher Zeit aus 
gleichem Grunde den Grunderwerb durch die tote Hand der Kirche 
nicht mehr zugelassen hatte. Oder man ließ den Grunderwerb zu, 
setzte aber die Beibehaltung der Steuerpflicht des erworbenen 
Gutes durch. Es war nur möglich in Zeiten steigender 
Furstengewalt und zunehmender Zuverlässigkeit der Akten⸗ 
führung; entsprechende Verordnungen werden seit dem 16. Jahr⸗ 
hundert häufiger. Endlich konnte man einen besonderen Fall 
adligen Grunderwerbs noch besonderer Aufsicht unterstellen. 
Es war der vornehmlich im kolonialen Osten beliebte Fall des 
Bauernlegens. Im Osten waren die Grundherren zugleich 
Gutsherren: trieben also größere Landwirtschaft. Da lag 
ihnen unter Umständen viel an Erwerbung ganzer bäuerlicher 
Höfe. Sie speziell wurde daher von den Regierungen ver— 
boten; vornehmlich wiederum schon seit dem 16. Jahr— 
hundert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.