Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Ciquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 237 
pflichtet; doch begnügte man sich damit, den Adel zur frei— 
willigen Abschaffung aufzufordern und für das Verhältnis, das 
unter diesen Umständen vielfach bestehen blieb, den harmloseren 
Namen der Erbpflicht einzuführen. 
Im ganzen aber zeigte sich bald in Baden wie anderswo, 
daß die plötzliche Uberschwemmung wenigstens der Rheinbund⸗ 
staaten mit den Prinzipien der französischen agrarischen Gesetz— 
gebung nicht eben tief griff, während allerdings auf dem linken 
Rheinufer die Liquidation nach französischem Rechte teilweise 
recht rigoröss zur Durchführung gelangte: als mit 1818 bis 
1815 die französischen Fluten verliefen, versuchte man daher 
und unternahm es besonders der Adel, die Verhandlungen 
schon des Wiener Kongresses dahin zu beeinflussen, daß den 
Vauern die Vorteile der Franzosenzeit wieder entzogen würden. 
Doch blieben diese Bestrebungen erfolglos; und als nun die 
einzelnen süddeutschen Staaten des neuen Deutschen Bundes 
in ein selbständiges Leben eintraten, änderte insbesondere der 
hohe Adel völlig seine Taktik. Da ihm daran liegen mußte, 
daß die in der Bundesakte in Aussicht genommenen neuen 
konstitutionellen Verfassungen der Einzelstaaten zustande kämen, 
indem sie allein ihm politischen Einfluß dauernd gewährleisten 
konnten, und da diese Verfassungen anders als auf dem Wege 
liberaler Agitation nicht zustande zu bringen waren: so ordnete 
er die Frage der Bauernbefreiung diesem Gesichtspunkte unter 
und trat, wie für den Erlaß neuer Verfassungen, so in libe— 
ralem Sinne auch für die Fortsetzung der agrarisch⸗bäuerlichen 
Auseinandersetzung ein. 
So erklärt es sich, daß mit der Begründung der süd⸗ 
deutschen Verfassungen im zweiten und dritten Jahrzehnt des 
19. Jahrhunderts zugleich eine neue Periode der Liquidation 
begann. Um auch sie noch durch die badische Gesetzgebung zu 
charakterisieren, so wurde nun die Leibeigenschaft endgültig 
und grundsätzlich beseitigt; ferner wurde, sehr früh im Ver— 
hältnis zu anderen deutschen Staaten, in Baden schon im Jahre 
1824, die Patrimonialgerichtsbarkeit, die Gerichtsbarkeit Pri— 
bater vornehmlich für Niedergerichte, aufgehoben. Dagegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.