Ciquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 237
pflichtet; doch begnügte man sich damit, den Adel zur frei—
willigen Abschaffung aufzufordern und für das Verhältnis, das
unter diesen Umständen vielfach bestehen blieb, den harmloseren
Namen der Erbpflicht einzuführen.
Im ganzen aber zeigte sich bald in Baden wie anderswo,
daß die plötzliche Uberschwemmung wenigstens der Rheinbund⸗
staaten mit den Prinzipien der französischen agrarischen Gesetz—
gebung nicht eben tief griff, während allerdings auf dem linken
Rheinufer die Liquidation nach französischem Rechte teilweise
recht rigoröss zur Durchführung gelangte: als mit 1818 bis
1815 die französischen Fluten verliefen, versuchte man daher
und unternahm es besonders der Adel, die Verhandlungen
schon des Wiener Kongresses dahin zu beeinflussen, daß den
Vauern die Vorteile der Franzosenzeit wieder entzogen würden.
Doch blieben diese Bestrebungen erfolglos; und als nun die
einzelnen süddeutschen Staaten des neuen Deutschen Bundes
in ein selbständiges Leben eintraten, änderte insbesondere der
hohe Adel völlig seine Taktik. Da ihm daran liegen mußte,
daß die in der Bundesakte in Aussicht genommenen neuen
konstitutionellen Verfassungen der Einzelstaaten zustande kämen,
indem sie allein ihm politischen Einfluß dauernd gewährleisten
konnten, und da diese Verfassungen anders als auf dem Wege
liberaler Agitation nicht zustande zu bringen waren: so ordnete
er die Frage der Bauernbefreiung diesem Gesichtspunkte unter
und trat, wie für den Erlaß neuer Verfassungen, so in libe—
ralem Sinne auch für die Fortsetzung der agrarisch⸗bäuerlichen
Auseinandersetzung ein.
So erklärt es sich, daß mit der Begründung der süd⸗
deutschen Verfassungen im zweiten und dritten Jahrzehnt des
19. Jahrhunderts zugleich eine neue Periode der Liquidation
begann. Um auch sie noch durch die badische Gesetzgebung zu
charakterisieren, so wurde nun die Leibeigenschaft endgültig
und grundsätzlich beseitigt; ferner wurde, sehr früh im Ver—
hältnis zu anderen deutschen Staaten, in Baden schon im Jahre
1824, die Patrimonialgerichtsbarkeit, die Gerichtsbarkeit Pri—
bater vornehmlich für Niedergerichte, aufgehoben. Dagegen