Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Ciquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 241 
Jahre 1874 durch ein fakultatives bäuerliches Anerbenrecht, 
das Recht der Höferolle, ersetzt worden ist!. 
Von den Ländern Mitteldeutschlands, die bereits an den 
kolonialen Osten anstoßen oder ihm zum Teil schon geradezu 
angehören, hat das Königreich Sachsen, seinem industriellen 
Charakter entsprechend, eine ziemlich rasche, nicht ohne Ge— 
waltsamkeiten verlaufende Entwicklung der agrarischen Liqui— 
dation erlebt. Im Jahre 1790 kam es hier, namentlich in 
der Lommatzscher Pflege, zu nicht unbedenklichen Bauern⸗ 
aufständen, die dringlich an die Aufgaben der Liquidation 
erinnerten. In der Tat folgte ihnen alsbald die Aufhebung 
der Leibeigenschaft wenigstens in jenen schlimmsten Konsequenzen, 
die in Sachsen fast schon an die Leibeigenschaft des Nordostens 
erinnerten. Aber dann behandelte man die agrarischen Fragen 
wieder läßlich: bis im Jahre 1880 nach der Julirevolution erneute 
Unruhen ausbrachen, aus ihnen die Verfassung vom 4. Sep⸗ 
tember 1831 hervorging, die auch den Bauern parlamenta⸗— 
rische Vertreter brachte, und bald darauf in dem vorzüglichen 
Ablösungsgesetze vom 17. Mai 1832 die volle wirtschaftliche 
und soziale Befreiung erreicht wurde. 
Schwieriger als in Sachsen verlief auf der Grenze 
zwischen Mutterland und Kolonialgebiet die Entwicklung in 
Bayern sowie in einem Teile der österreichischen Alpenländer, 
von dessen besonderer Geschichte weniger hier wie in einem 
folgenden Kapitel, vornehmlich soweit Tirol in Betracht kommt, 
die Rede sein soll. 
Charakteristisch war für Bayern im 18. Jahrhundert, daß 
es infolge der langen Fortdauer der alten grundherrlichen 
Verhältnisse, die ganz im Gegensatze zum Kurfürstentum 
Sachsen durch keinerlei industrielle Entwicklung gelockert worden 
war, viele Bauern mit schlechterem, häufig unerblichem Besitz— 
rechte aufwies. Es stand dadurch auch im Gegensatze zu West— 
und Mitteldeutschland, wo die Erstarrung der Grundherrschaft 
zur bloßen Rentenherrschaft früh zu einem starken Besitzrechte 
1 S. Ergänzungsband II, S. 410 ff. 
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IX.
	        
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