Ciquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 241
Jahre 1874 durch ein fakultatives bäuerliches Anerbenrecht,
das Recht der Höferolle, ersetzt worden ist!.
Von den Ländern Mitteldeutschlands, die bereits an den
kolonialen Osten anstoßen oder ihm zum Teil schon geradezu
angehören, hat das Königreich Sachsen, seinem industriellen
Charakter entsprechend, eine ziemlich rasche, nicht ohne Ge—
waltsamkeiten verlaufende Entwicklung der agrarischen Liqui—
dation erlebt. Im Jahre 1790 kam es hier, namentlich in
der Lommatzscher Pflege, zu nicht unbedenklichen Bauern⸗
aufständen, die dringlich an die Aufgaben der Liquidation
erinnerten. In der Tat folgte ihnen alsbald die Aufhebung
der Leibeigenschaft wenigstens in jenen schlimmsten Konsequenzen,
die in Sachsen fast schon an die Leibeigenschaft des Nordostens
erinnerten. Aber dann behandelte man die agrarischen Fragen
wieder läßlich: bis im Jahre 1880 nach der Julirevolution erneute
Unruhen ausbrachen, aus ihnen die Verfassung vom 4. Sep⸗
tember 1831 hervorging, die auch den Bauern parlamenta⸗—
rische Vertreter brachte, und bald darauf in dem vorzüglichen
Ablösungsgesetze vom 17. Mai 1832 die volle wirtschaftliche
und soziale Befreiung erreicht wurde.
Schwieriger als in Sachsen verlief auf der Grenze
zwischen Mutterland und Kolonialgebiet die Entwicklung in
Bayern sowie in einem Teile der österreichischen Alpenländer,
von dessen besonderer Geschichte weniger hier wie in einem
folgenden Kapitel, vornehmlich soweit Tirol in Betracht kommt,
die Rede sein soll.
Charakteristisch war für Bayern im 18. Jahrhundert, daß
es infolge der langen Fortdauer der alten grundherrlichen
Verhältnisse, die ganz im Gegensatze zum Kurfürstentum
Sachsen durch keinerlei industrielle Entwicklung gelockert worden
war, viele Bauern mit schlechterem, häufig unerblichem Besitz—
rechte aufwies. Es stand dadurch auch im Gegensatze zu West—
und Mitteldeutschland, wo die Erstarrung der Grundherrschaft
zur bloßen Rentenherrschaft früh zu einem starken Besitzrechte
1 S. Ergänzungsband II, S. 410 ff.
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IX.