Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 245
bestanden. Danach erschienen denn die verschiedenen mittel⸗
alterlichen Gebundenheiten im Westen vornehmlich auf einen
Nenner reduziert: den der Rente. Denn wenn daneben auch
noch Gerichtsherrlichkeit und Leibeigenschaft in Betracht kamen,
so konnte doch auch von ihnen wenigstens die Leibeigenschaft, oft
aber auch mindestens ein wesentlicher Teil der Gerichtsherrlichkeit
als auf Zahlung gewisser Abgaben reduziert betrachtet und damit
als dem zu liquidierenden Rentensystem eingeordnet angesehen
werden. Im Osten dagegen und ebenso in Niedersachsen
handelte es sich neben oder richtiger vor der Rentenablösung
zumeist auch noch um die Regelung, und das hieß zumeist die
Liquidation des alten gebundenen Rechtes des Besitzes.
Es ist ein Unterschied der Entwicklung, der uns noch
schärfer entgegentreten wird, wenn wir den rein kolonialen
Boden betreten: hier spielen antiquierte Rechte fast eine größere
Rolle als veraltete Lasten. Im Bereiche des Mutterlandes
aber ist der besondere Unterschied fur die Einwirkung der
französischen Gesetzgebung nicht ohne Bedeutung gewesen.
Natürlich mußte sie leichter durchdringen, wo es sich nur um
Rentenzusammenfassung und Rentenablösung, nicht auch um
Anderung der Besitzrechte handelte. Und so wurde denn der
Westen dem französischen Einflusse besonders stark zugänglich,
zumal er ja auch nachbarlicher lag und zum Teil direkt, durch
Einverleibung, dem Reiche der Revolution und Napoleons
anheimfiel. Im Osten dagegen hat noch am meisten, aber doch
keineswegs entscheidend Bayern, weit weniger Niedersachsen
und kaum das Königreich Sachsen stärkere französische Einflüsse
aufgenommen.
Aber sind auch nur im entschiedensten Westen diese Ein⸗
— Nirgends, darf man
sagen, hat sich in ihrer Folge die Liquidation allein vollzogen.
Das war schon deshalb nicht möglich, weil die Rentenliqui⸗
dation ganz allgemein auf Ablösung hinauslief: diese Ablösung
aber zu ihrer wirklichen Durchführung Tilgungskassen voraus—
setzte, welche die steigende kreditwirtschaftliche Entwicklung der
Nation erst im späteren Verlaufe des 19. Jahrhunderts, etwa