Full text : Neueste Zeit (Abt. 3)

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II.  Teil.  Arteiterwohlfahrtspolitik.

Hindernisse,  Schwierigkeiten  und  Widerstände,  die  sich  einer  schnellen
und  wirksamen  Verbesserung  der  Arbeiterwohnungsverhältnisse  entgegenstellen, ­
  ebenfalls  in  den  einzelnen  Orten  sehr  ungleich  sind,  und
daß  man  ihrer  nicht  überall  auf  dem  gleichen  Wege  wird  Herr  werden
können.  Zudem  wird  jede  Wohnungsreform  darauf  Rücksicht  zu  nehmen
haben,  daß  man  vorhandene  Mißstände  vielfach  nur  allmählich  und
schrittweise  beseitigen,  aber  nicht  durch  ein  Machtwort  einfach  wegdekretieren ­
  kann.  Nur  nach  und  nach  können  die  unzulänglichen  Wohnungen ­
  durch  bessere  ersetzt  werden,  und  nur  in  dem  Maße,  als  das
geschieht,  kann  man  gegen  die  Benutzung  ungeeigneter  Wohnungen
einschreiten,  falls  nicht  durch  besondere  Umstände  ein  anderes  Vorgehen ­
  geboten  erscheint.  Andernfalls  könnte  die  Gefahr  eintreten,  daß
zeitweilig  die  Zahl  der  benutzbaren  Wohnungen  zu  klein  ist  gegenüber ­
  der  Nachfrage.  Das  würde  die  Arbeiter  entweder  zum  Teil  obdachlos ­
  machen  oder  sie  mit  zu  hohen  Mieten  belasten.  Auch  in  dieser
Beziehung  liegen  die  örtlichen  Verhältnisse  so  verschieden,  daß  im  einzelnen ­
  sehr  ungleich  vorgegangen  werden  muß.
Erfordert  hiernach  die  Wohnungsfrage  in  verschiedenen  Beziehungen ­
  ein  individualisierendes  Vorgehen,  so  ergibt  sich  daraus,  daß
—  soweit  die  Mitwirkung  öffentlicher  Organe  geboten  ist  —  Jein
wesentliches  Stück  der  Arbeit  von  den  Gemeindebehörden  zu  leisten
ist.  Das  schließt  ein  Eingreifen  der  Staats-  (Reichs-)  Gewalt  keineswegs
aus.  Nur  muß  man  von  ihrem  Eingreifen  nicht  alles  erwarten  und
nicht  das  praktische  Vorgehen  davon  abhängig  machen.  Auch  ohne
allgemeine  gesetzliche  Vorschriften  und  staatliche  Maßnahmen  können
die  Gemeindeorgane,  gemeinnützige  Anstalten,  Organisationen  der  Selbsthilfe, ­
  Arbeitgeber  und  sonstige  Private  vieles  zur  Beseitigung  der  vorhandenen ­
  Schäden  tun.  Die  Staatsorgane  können  dabei  durch  Anregung, ­
  Beispiel,  geldliche  Beihilfe  usw.  mitwirken;  die  staatliche  Gesetzgebung ­
  kann  aber  nur  den  allgemeinen  Rahmen  und  die  allgemeine
Richtschnur  für  das  Sondervorgehen  der  lokalen  Organe  bezeichnen
und  den  Lokalbehörden  nötigenfalls  erweiterte  Befugnisse  gewähren,
muß  ihnen  aber  im  übrigen  so  viel  Spielraum  gewähren,  daß  sie  den
besonderen  Verhältnissen  genügend  Rechnung  tragen  können.  In  Staaten,
die  nur  ein  enges  Gebiet  umfassen,  kommen  natürlich  derartige  Erwägungen ­
  weniger  in  Betracht;  in  Stadtstaaten  treffen  sie  überhaupt
nicht  zu.  Das  Hamburger  Gesetz  vom  8.  Juni  1898  und  das  ihm  nachgebildete ­
  Lübecker  Gesetz  vom  7.  Juli  1902  konnten  aus  dem  letzteren ­
  Grunde  die  Wohnungsaufsicht  durch  die  Wohnungspfleger,  die
unter  der  Oberleitung  einer  besonderen  Behörde  für  Wohnungspflege
tätig  sind,  und  die  Anforderungen  unmittelbar  vorschreiben,  die  zur
Sicherung  der  Gesundheitsmäßigkeit  und  der  Sittlichkeit  bezüglich
des  Wohnungs-  und  Schlafgängerwesens  zu  stellen  sind.  Die  Woh-
            
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