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II. Teil. Arteiterwohlfahrtspolitik.
Hindernisse, Schwierigkeiten und Widerstände, die sich einer schnellen
und wirksamen Verbesserung der Arbeiterwohnungsverhältnisse entgegenstellen,
ebenfalls in den einzelnen Orten sehr ungleich sind, und
daß man ihrer nicht überall auf dem gleichen Wege wird Herr werden
können. Zudem wird jede Wohnungsreform darauf Rücksicht zu nehmen
haben, daß man vorhandene Mißstände vielfach nur allmählich und
schrittweise beseitigen, aber nicht durch ein Machtwort einfach wegdekretieren
kann. Nur nach und nach können die unzulänglichen Wohnungen
durch bessere ersetzt werden, und nur in dem Maße, als das
geschieht, kann man gegen die Benutzung ungeeigneter Wohnungen
einschreiten, falls nicht durch besondere Umstände ein anderes Vorgehen
geboten erscheint. Andernfalls könnte die Gefahr eintreten, daß
zeitweilig die Zahl der benutzbaren Wohnungen zu klein ist gegenüber
der Nachfrage. Das würde die Arbeiter entweder zum Teil obdachlos
machen oder sie mit zu hohen Mieten belasten. Auch in dieser
Beziehung liegen die örtlichen Verhältnisse so verschieden, daß im einzelnen
sehr ungleich vorgegangen werden muß.
Erfordert hiernach die Wohnungsfrage in verschiedenen Beziehungen
ein individualisierendes Vorgehen, so ergibt sich daraus, daß
— soweit die Mitwirkung öffentlicher Organe geboten ist — Jein
wesentliches Stück der Arbeit von den Gemeindebehörden zu leisten
ist. Das schließt ein Eingreifen der Staats- (Reichs-) Gewalt keineswegs
aus. Nur muß man von ihrem Eingreifen nicht alles erwarten und
nicht das praktische Vorgehen davon abhängig machen. Auch ohne
allgemeine gesetzliche Vorschriften und staatliche Maßnahmen können
die Gemeindeorgane, gemeinnützige Anstalten, Organisationen der Selbsthilfe,
Arbeitgeber und sonstige Private vieles zur Beseitigung der vorhandenen
Schäden tun. Die Staatsorgane können dabei durch Anregung,
Beispiel, geldliche Beihilfe usw. mitwirken; die staatliche Gesetzgebung
kann aber nur den allgemeinen Rahmen und die allgemeine
Richtschnur für das Sondervorgehen der lokalen Organe bezeichnen
und den Lokalbehörden nötigenfalls erweiterte Befugnisse gewähren,
muß ihnen aber im übrigen so viel Spielraum gewähren, daß sie den
besonderen Verhältnissen genügend Rechnung tragen können. In Staaten,
die nur ein enges Gebiet umfassen, kommen natürlich derartige Erwägungen
weniger in Betracht; in Stadtstaaten treffen sie überhaupt
nicht zu. Das Hamburger Gesetz vom 8. Juni 1898 und das ihm nachgebildete
Lübecker Gesetz vom 7. Juli 1902 konnten aus dem letzteren
Grunde die Wohnungsaufsicht durch die Wohnungspfleger, die
unter der Oberleitung einer besonderen Behörde für Wohnungspflege
tätig sind, und die Anforderungen unmittelbar vorschreiben, die zur
Sicherung der Gesundheitsmäßigkeit und der Sittlichkeit bezüglich
des Wohnungs- und Schlafgängerwesens zu stellen sind. Die Woh-