Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

250 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
16. Jahrhundert, mit der Einführung des römischen Rechtes, 
sich keinerlei juristische Terminologie mehr ergab, um den 
Charakter des ursprünglichen bäuerlichen, rein deutschrechtlich 
konstruierten Erbzinsrechtes begrifflich fest zu umschreiben. 
Sollte es nach alledem zur Durchführung einer vollen, 
auch tatsächlichen Verfügung des Junkers über Dorf und 
Bauern kommen, so bedurfte es nur des Auftauchens äußerer 
Momente, die eine Entwicklung in diesem Sinne veranlassen 
konnten. 
Ein solches Moment war nun schon früh in der reißend 
schnellen Entwicklung der großen Städte des Mutterlandes, 
unter anderem auch am Rhein und in Flandern, gegeben. Sie 
entfalteten schon im 15. Jahrhundert eine Industrie fast 
moderner volkswirtschaftlicher Formen; sie hatten eine steigende 
Bevölkerung zu ernähren und bedurften hierzu der Lebens⸗ 
mittelzufuhr. So kam ihnen Getreide zu, anfangs aus 
Dänemark, dann von der Ostsee: ein Getreideexport des kolo⸗ 
nialen Ostens nach Westen entwickelte sich. Natürlich, daß an 
ihm vor allem auch die Junker teilnahmen. Wie aber ver⸗ 
mochten sie das stark ohne Erweiterung der ihnen zustehenden 
Anbaufläche? Erweiterte Anbaufläche aber hieß — wir werden 
es bald sehen — Umwandlung der Grundherrschaft in Guts⸗ 
herrschaft und Knechtung des Dorfes. 
Ein zweites Motiv kam hinzu. Bis in das 15. Jahr⸗ 
hundert hinein waren die jungen Söhne des Kolonialadels 
und nicht selten auch die Alten stark in den großen Kämpfen 
zwischen Dänemark, Schweden und Norwegen, ja in den Hän⸗ 
deln der Ostsee überhaupt mit beschäftigt gewesen: wie viel 
Adlige wanderten bei dieser Gelegenheit nicht aus, und wie viel 
deutsche Namen zeigen darum noch jetzt die Matrikeln des dänischen 
und schwedischen Adels! Aber mit der Wende des 14. Jahr—⸗ 
hunderts, seit der Kalmarer Union hörte diese Gelegenheit zu 
Kampf, Beute und Fortpflanzung auf. Nicht minder waren weiter 
die Junker nach Preußen und Livland gefahren, um an den 
Ordenskämpfen gegen Litauer und Polen teilzunehmen: bis auch 
hier das 15. Jahrhundert den Rückgang der Ordensstaaten
	        
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