250 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
16. Jahrhundert, mit der Einführung des römischen Rechtes,
sich keinerlei juristische Terminologie mehr ergab, um den
Charakter des ursprünglichen bäuerlichen, rein deutschrechtlich
konstruierten Erbzinsrechtes begrifflich fest zu umschreiben.
Sollte es nach alledem zur Durchführung einer vollen,
auch tatsächlichen Verfügung des Junkers über Dorf und
Bauern kommen, so bedurfte es nur des Auftauchens äußerer
Momente, die eine Entwicklung in diesem Sinne veranlassen
konnten.
Ein solches Moment war nun schon früh in der reißend
schnellen Entwicklung der großen Städte des Mutterlandes,
unter anderem auch am Rhein und in Flandern, gegeben. Sie
entfalteten schon im 15. Jahrhundert eine Industrie fast
moderner volkswirtschaftlicher Formen; sie hatten eine steigende
Bevölkerung zu ernähren und bedurften hierzu der Lebens⸗
mittelzufuhr. So kam ihnen Getreide zu, anfangs aus
Dänemark, dann von der Ostsee: ein Getreideexport des kolo⸗
nialen Ostens nach Westen entwickelte sich. Natürlich, daß an
ihm vor allem auch die Junker teilnahmen. Wie aber ver⸗
mochten sie das stark ohne Erweiterung der ihnen zustehenden
Anbaufläche? Erweiterte Anbaufläche aber hieß — wir werden
es bald sehen — Umwandlung der Grundherrschaft in Guts⸗
herrschaft und Knechtung des Dorfes.
Ein zweites Motiv kam hinzu. Bis in das 15. Jahr⸗
hundert hinein waren die jungen Söhne des Kolonialadels
und nicht selten auch die Alten stark in den großen Kämpfen
zwischen Dänemark, Schweden und Norwegen, ja in den Hän⸗
deln der Ostsee überhaupt mit beschäftigt gewesen: wie viel
Adlige wanderten bei dieser Gelegenheit nicht aus, und wie viel
deutsche Namen zeigen darum noch jetzt die Matrikeln des dänischen
und schwedischen Adels! Aber mit der Wende des 14. Jahr—⸗
hunderts, seit der Kalmarer Union hörte diese Gelegenheit zu
Kampf, Beute und Fortpflanzung auf. Nicht minder waren weiter
die Junker nach Preußen und Livland gefahren, um an den
Ordenskämpfen gegen Litauer und Polen teilzunehmen: bis auch
hier das 15. Jahrhundert den Rückgang der Ordensstaaten