Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

256 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
nehmlich darin gefunden werden, daß in ihnen der Übergang von 
der mittelalterlichen Grundherrschaft zur Gutsherrschaft weniger 
schroff, weniger ausgedehnt und weit weniger früh als im Norden 
eintrat; der Hauptsache nach scheint er erst Folge der großen 
AÄnderung in den Besitzverhältnissen während des Dreißigjährigen 
Krieges gewesen zu sein. Damals häuften sich bekanntlich nament⸗— 
lich in Mähren und Böhmen infolge der Vertreibung des böh— 
mischen Uradels durch Kaiser Ferdinand II. wie der Abfindung 
der Generäle des Großen Krieges durch Land ungeheure Massen 
von Grundbesitz in den Händen weniger Adelsgeschlechter an, 
und es entstanden darauf Formen der Grund- und bald auch 
Gutsherrschaft, die wesentlich durch die rasche Entwicklung 
großgutsherrschaftlicher Wirtschaften in der Hand von Be— 
amten und durch den Absentismus der Herren bezeichnet waren. 
Im 18. Jahrhundert ist dann die Gutsherrschaft wenigstens 
in den böhmischen Ländern in gleichem, wenn nicht höherem 
Maße entwickelt gewesen als in dem Norddeutschland östlich der 
Elbe. — Das dritte, letzte und eigentlich klassische Gebiet der 
kolonialen Entwicklung bildeten aber doch die preußischen 
Länder. Für sie vor allem gilt, was bisher im allgemeinen 
erzählt worden ist; in ihnen verlief auch am klarsten die Durch— 
bildung jener Formen, die recht eigentlich die fortschreitende 
Entwicklung charakterisierten, der Formen der agrarischen Unter⸗ 
nehmung. 
Soll des weiteren, bevor auf die Einzelheiten der Ent⸗ 
wicklung in den drei abgegrenzten Gebieten eingegangen wird, 
zum besseren Verständnis zusammengefaßt werden, was die 
bäuerlichen Verhältnisse des gesamten Kolonialgebietes im 
18. Jahrhundert von denen des Mutterlandes generell schied, 
so wäre vor allem zu betonen, daß das Besitzrecht der Bauern des 
Kolonialgebietes ganz allgemein ein schlechteres war. Im Mutter⸗ 
lande war in allen besonders begünstigten, besonders früh aus⸗ 
gebauten Gegenden die eigentlich kanonische Form des agrarischen 
Herrschaftsgebietes, sobald dieses sich neben den bäuerlichen, demo⸗ 
kratisch geordneten Betrieb gestellt hatte, die Grundherrschaft 
gewesen. Diese Grundherrschaft war dann in den besseren
	        
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