260 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
gelegt wurde. So kannte man keinen Bauernschutz gegen das
Legen; in Schleswig-Holstein hat Bauernschutz noch bis zum
Jahre 1804 nicht bestanden; in der pommerschen Bauern⸗
ordnung vom Jahre 1616 wird die Legungsbefugnis der
Gutsherren ganz unbedingt anerkannt, in Pommern-Wol-⸗
gast war der Landesherr der erste, der ganze Dörfer in
Vorwerke umwandelte; ähnlich verlief die Entwicklung in
Mecklenburg. Und in allen drei Ländern rief auch wiederum
der technische Aufschwung der Landwirtschaft mit etwa 1750
noch einmal einen besonderen Eifer im Bauernlegen hervor, so
vor allem in Holstein, in Mecklenburg und im schwedischen
Teile von Vorpommern.
Allein eben wesentlich im Zusammenhange mit diesem
Vorgange trat nun eine Weiterentwicklung ein, die für
Schleswig-Holstein sehr verschieden war von der der beiden
anderen Länder. In Pommern und Mecklenburg fuhr man
im allgemeinen auf dem bisher begangenen Wege fort: die
Gutsherren erweiterten ihr Areal und erhofften von den
depossedierten Bauern billige Arbeitskräfte. In Schleswig⸗
Holstein dagegen kam man von diesem Vorgehen ab. Man
fand es vielmehr vorteilhafter, den großen Gutsbetrieb bei
zunehmender Intensität der Bewirtschaftung aufzugeben und
das Gutsland wenigstens zum Teile, manchmal auch ganz in
Form von Erbpacht oder auch zu Eigentum an kleine Bauern
auszutun. Und dem lief es dann parallel, daß auch die alte
gutsherrliche Bevölkerung unter Aufhebung ihrer Leibeigen⸗
schaft in freie Zeit- oder Erbpacht gesetzt wurde. Es war eine
Lösung der alten Verhältnisse, die erst nach sieben Jahrzehnten
mit einem preußischen Gesetze vom 3. Januar 1873 insofern
ihren Abschluß fand, als dieses zur Ablösung der Reallasten
führte und damit gleichzeitig den Erbpächtern das Eigentum
ihres Gutes zusprach.
Im übrigen aber war der verschiedene Versuch der Lösung
in den baltischen Gestadeländern grundsätzlich und seinem
innersten Kerne nach auch für die preußischen und öster—
reichischen Kolonialländer typisch: man konnte, begann man