266 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
schaffte. Die bäuerlichen Leistungen wurden jetzt wiederum,
wie zu Josephs Zeiten, in Geld eingeschätzt. Von diesen
Renten aber wurde nun ein Drittel des Wertes einfach nieder⸗
zeschlagen, ein Drittel dem Kronland, dem der Bauer an—
zehörte, als gegebenenfalls abzulösende Last zugewiesen: und
nur das letzte Drittel zahlte fürder, wenn er es nicht auch
noch ablöste, der Bauer. Selbstverständlich aber ging damit
zugleich die rechtliche Gebundenheit der bäuerlichen Güter ver—
oren; allgemein wurde volles Eigentum hergestellt.
In Brandenburg-Preußen ging, wie vielfach anderwärts
und auch in Osterreich, der Liquidation der gutsherrlich—
däuerlichen Verhältnisse ebenfalls deren Konsolidation, besonders
durch Einführung des Bauernschutzes, voraus. Es war das
um so notwendiger, als hier schon im 16. Jahrhundert das
Bauernlegen sehr gewöhnlich war. Doch trug das Interesse
der Fürsten einstweilen nicht dauernd so weit, den Bauern vor
Verschlechterung des Besitzrechtes und vor Legung zu schützen, da
es beim Fehlen aller eigentlich sozialpolitischen Gesichtspunkte,
wie in Osterreich, nur aus dem Bedürfnis richtiger Einnahme
der Grundsteuer Antrieb erhielt und dieses Bedürfnis —
ebenfalls wiederum wie in Österreich — bald durch Verding-—
lichung der Grundsteuer zur Genüge befriedigt wurde.
Abweichend von der österreichischen Entwicklung aber
traten dann im 18. Jahrhundert, sehr heilsam gegenüber der
diel stärkeren Neigung der norddeutschen Gutsherren zur
Bauernlegung, in Preußen andere Staatsnotwendigkeiten auf,
die zu immer entschiedenerem Bauernschutze führten: so das
militärische Interesse seit Friedrich Wilhelm J., dem mit fort—⸗
schreitendem Bauernlegen die Rekrutierungsgebiete seines Heeres
gefährdet erschienen, so seit Friedrich dem Großen vornehmlich
die Politik der Peuplierung. Dennoch kam es erst gegen Ende
der vierziger Jahre des 18. Jahrhunderts zu entschiedenem
Bauernschutze — so lange glaubte man dem Adel immer
wieder Zugeständnisse machen zu müssen; und später hat sogar
erst das Jahr 1756 für den Bestand der Bauerngüter als
Normaliahr gegolten.