Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

266 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
schaffte. Die bäuerlichen Leistungen wurden jetzt wiederum, 
wie zu Josephs Zeiten, in Geld eingeschätzt. Von diesen 
Renten aber wurde nun ein Drittel des Wertes einfach nieder⸗ 
zeschlagen, ein Drittel dem Kronland, dem der Bauer an— 
zehörte, als gegebenenfalls abzulösende Last zugewiesen: und 
nur das letzte Drittel zahlte fürder, wenn er es nicht auch 
noch ablöste, der Bauer. Selbstverständlich aber ging damit 
zugleich die rechtliche Gebundenheit der bäuerlichen Güter ver— 
oren; allgemein wurde volles Eigentum hergestellt. 
In Brandenburg-Preußen ging, wie vielfach anderwärts 
und auch in Osterreich, der Liquidation der gutsherrlich— 
däuerlichen Verhältnisse ebenfalls deren Konsolidation, besonders 
durch Einführung des Bauernschutzes, voraus. Es war das 
um so notwendiger, als hier schon im 16. Jahrhundert das 
Bauernlegen sehr gewöhnlich war. Doch trug das Interesse 
der Fürsten einstweilen nicht dauernd so weit, den Bauern vor 
Verschlechterung des Besitzrechtes und vor Legung zu schützen, da 
es beim Fehlen aller eigentlich sozialpolitischen Gesichtspunkte, 
wie in Osterreich, nur aus dem Bedürfnis richtiger Einnahme 
der Grundsteuer Antrieb erhielt und dieses Bedürfnis — 
ebenfalls wiederum wie in Österreich — bald durch Verding-— 
lichung der Grundsteuer zur Genüge befriedigt wurde. 
Abweichend von der österreichischen Entwicklung aber 
traten dann im 18. Jahrhundert, sehr heilsam gegenüber der 
diel stärkeren Neigung der norddeutschen Gutsherren zur 
Bauernlegung, in Preußen andere Staatsnotwendigkeiten auf, 
die zu immer entschiedenerem Bauernschutze führten: so das 
militärische Interesse seit Friedrich Wilhelm J., dem mit fort—⸗ 
schreitendem Bauernlegen die Rekrutierungsgebiete seines Heeres 
gefährdet erschienen, so seit Friedrich dem Großen vornehmlich 
die Politik der Peuplierung. Dennoch kam es erst gegen Ende 
der vierziger Jahre des 18. Jahrhunderts zu entschiedenem 
Bauernschutze — so lange glaubte man dem Adel immer 
wieder Zugeständnisse machen zu müssen; und später hat sogar 
erst das Jahr 1756 für den Bestand der Bauerngüter als 
Normaliahr gegolten.
	        
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