Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 267 
Uber den Bauernschutz hinaus aber sind die Hohenzollern 
im 18. Jahrhundert zu irgendeiner durchgreifenden Maßregel 
zu gunsten der Liquidation der allgemeinen bäuerlichen Verhält⸗ 
nisse überhaupt nicht gelangt. Dazu bedurften sie anfangs, 
begünstigten sie später zu sehr den Adel!, und dieser wider⸗ 
sprach jeglichem Fortschritte; so selbst Versuchen Friedrichs 
des Großen, auch nur die Erbuntertänigkeit zu regulieren 
oder eine systematische Aufzeichnung der bestehenden grund⸗ 
hörigen Lasten herbeizuführen. Ausschließlich innerhalb des 
Bereiches ihrer eignen Gutsherrschaft, die allerdings, namentlich 
im Magdeburgischen, in Litauen und Preußen, sehr ausgedehnt 
war, haben es daher die Hohenzollern zu übrigens auch nicht 
völlig durchschlagenden Maßregeln gebracht. 
Der erste Versuch, der auf diesem begrenzten Gebiete ge⸗ 
macht wurde, war allerdings radikal genug. Es handelt sich 
um den Domänenzerschlagungsplan des Kammerrats v. Wulffen 
vom Jahre 1702, der die Austeilung kleiner Güter an Bauern 
in ähnlicher Weise bezweckte, wie sie später, seit 1775, in 
Osterreich Raab unter Maria Theresia durchgeführt hat, und 
wie sie gegen Schluß des Jahrhunderts in Schleswig⸗Holstein 
in reichlichem Maße eintrat?. Allein es ist bekannt, daß der 
Plan Wulffens erfolglos verlief?. Seitdem hat man sich in 
Preußen, abgesehen von viel jüngeren Zeiten, auf die Schaffung 
intensiv wirtschaftenden kleinbäuerlichen Grundbesitzes auf dem 
Grunde zerschlagener staatlicher Großgüter nicht mehr ein⸗ 
gelassen. 
Damit blieb denn für die Domanialbauern des 18. Jahr⸗ 
hunderts nur der Weg allmählicher Besserung der Besitzrechte 
und langsamer Lastenliquidation übrig. Erfolgreichere Maß— 
regeln aber auf diesem Gebiete setzten erst mit den späteren 
Jahren Friedrichs des Großen ein. 
S. Band VII, 2, S. 674. 
S. oben S 260. 
3 S. Band VII, 2, S. 675
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.