Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 267
Uber den Bauernschutz hinaus aber sind die Hohenzollern
im 18. Jahrhundert zu irgendeiner durchgreifenden Maßregel
zu gunsten der Liquidation der allgemeinen bäuerlichen Verhält⸗
nisse überhaupt nicht gelangt. Dazu bedurften sie anfangs,
begünstigten sie später zu sehr den Adel!, und dieser wider⸗
sprach jeglichem Fortschritte; so selbst Versuchen Friedrichs
des Großen, auch nur die Erbuntertänigkeit zu regulieren
oder eine systematische Aufzeichnung der bestehenden grund⸗
hörigen Lasten herbeizuführen. Ausschließlich innerhalb des
Bereiches ihrer eignen Gutsherrschaft, die allerdings, namentlich
im Magdeburgischen, in Litauen und Preußen, sehr ausgedehnt
war, haben es daher die Hohenzollern zu übrigens auch nicht
völlig durchschlagenden Maßregeln gebracht.
Der erste Versuch, der auf diesem begrenzten Gebiete ge⸗
macht wurde, war allerdings radikal genug. Es handelt sich
um den Domänenzerschlagungsplan des Kammerrats v. Wulffen
vom Jahre 1702, der die Austeilung kleiner Güter an Bauern
in ähnlicher Weise bezweckte, wie sie später, seit 1775, in
Osterreich Raab unter Maria Theresia durchgeführt hat, und
wie sie gegen Schluß des Jahrhunderts in Schleswig⸗Holstein
in reichlichem Maße eintrat?. Allein es ist bekannt, daß der
Plan Wulffens erfolglos verlief?. Seitdem hat man sich in
Preußen, abgesehen von viel jüngeren Zeiten, auf die Schaffung
intensiv wirtschaftenden kleinbäuerlichen Grundbesitzes auf dem
Grunde zerschlagener staatlicher Großgüter nicht mehr ein⸗
gelassen.
Damit blieb denn für die Domanialbauern des 18. Jahr⸗
hunderts nur der Weg allmählicher Besserung der Besitzrechte
und langsamer Lastenliquidation übrig. Erfolgreichere Maß—
regeln aber auf diesem Gebiete setzten erst mit den späteren
Jahren Friedrichs des Großen ein.
S. Band VII, 2, S. 674.
S. oben S 260.
3 S. Band VII, 2, S. 675