Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

272 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
In der Immediatkommission hatte zunächst von Schön 
die geistige Leitung; er war ein Schüler von Krauß, also auch 
von Adam Smith: so war es der englische Geist, der zunächst 
in den Maßregeln siegte, deren Formulierung der Kommission 
oblag. Dementsprechend kam in dem fertigen Entwurfe ein 
bedingungsloser Liberalismus zur Geltung, der den Starken 
noch stärker, den Schwachen noch schwächer machen mußte: 
von Bauernschutz war keine Rede; er fiel nach den An— 
schauungen von Schöns zugleich mit der Erbuntertänigkeit; 
ein völlig freier Güterverkehr sollte eintreten, wie er das Ober⸗ 
ꝛigentum der Gutsherren in Eigentum umgewandelt haben 
und die Bauern vielfach von Haus und Hof vertrieben haben 
würde. 
So stand es mit der Vorbereitung des entscheidendsten 
aller Edikte der preußischen Reformzeit, als der Freiherr 
vom Stein am 3830. September 1807 an die Spitze der 
Regierung trat. Ihm verblieb damit die letzte Redaktion des 
Ediktes. Und dabei zeigte er sich nun gewiß mit dessen be— 
freienden Prinzipien einverstanden; aber er wollte zugleich die 
Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes: denn in ihm sah er 
eine der Grundkräfte, wenn nicht die Grundkraft des Staates. 
Dementsprechend veränderte er das Edikt über den freien 
Güterverkehr durch die Einfügung der Klausel des Bauern⸗ 
schutzes. Freilich formulierte auch er diesen Schutz in gewissem 
Sinne nur bedingt: für den Fall, daß die Gutsherren in der 
schweren Not dieser Jahre Bauernstellen nicht glaubten wieder⸗ 
herstellen oder erhalten zu können, sollte ihnen das Legen ge⸗ 
stattet sein, doch nur gegen volle Entschädigung der Bauern 
wenigstens bei erblichem Rechte. Im übrigen aber behielt das 
Edikt, das am 9. Oktober 1807 erschien, den Charakter einer 
dollen Proklamation der Hauptgrundsätze des wirtschaftlichen 
und sozialen Subjektivismus, war es gleichsam die wirtschaft⸗ 
liche und soziale Magna charta Preußens im 19. Jahrhundert: 
denn nicht bloß an einen Teil einer produktiven Volksklasse 
wandte es sich, wie alle Verordnungen über die Domanial⸗ 
bauerreform des 18. Jahrhunderts, sondern an diese ganz;
	        
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