Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

278 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
schon der 2. Dezember 1848 brachte wenigstens für Schlesien 
ein interimistisches Gesetz. Diesem folgten dann, nach langen 
und lebhaften Debatten in der Kammer, am 2. Mai 1850 
zwei allgemeine Gesetze über die Errichtung von Rentenbanken 
und über die Ablösung und Regulierung der gutsherrlich— 
häuerlichen Verhältnisse. In ihnen wurde zunächst die Frage 
des Besitzrechtes dahin geregelt, daß alles Obereigentum der 
Grund⸗, Guts- oder Erbzinsherren und das Eigentum von 
Erbverpächtern an Bauerngütern kostenlos aufgehoben wurde; 
und daß weiterhin die erneute Begründung aller Erbpacht-⸗, 
Erbzins- und erblich lassitischer Rechte verboten wurde. Das 
Problem der Fronden- und Lastenliquidation aber wurde da— 
hin gelöst, daß zunächst zwei Dutzend gutsherrlicher Rechte, 
die allerdings meist Kleinigkeiten betrafen oder gar halbe 
Kuriosa waren, wie z. B. das Recht der Gutsherren, die 
Gänse der bäuerlichen Wirte ausrupfen zu lassen, ohne Ent⸗ 
schädigung aufgehoben wurden, vor allem aber zunächst dadurch 
wenigstens theoretisch in hohem Grade gefördert, daß das Recht 
zur Liquidation nunmehr allen Besitzern ländlicher Stellen, 
also auch den Büdnern, Kätnern und Häuslern, verliehen 
wurde. Freilich trat die Ablösung auch jetzt wiederum nur 
auf Antrag in Kraft; zudem machte sich noch einmal eine 
Gegenwehr der Gutsherren geltend; sie errangen eine neue 
ihnen günstige „Deklaration“ wenigstens für die Regierungs⸗ 
bezirke Stettin, Köslin und Danzig; und ein Gesetz vom 
16. März 1857 setzte für die Anmeldung der Liquidationen 
den 31. Dezember 1858 als Präklusivfrist fest. Im übrigen 
aber sollte jetzt die Entschädigung für die abgelösten Pflichten 
wenn irgend möglich in Geld erfolgen, und die Geldrenten 
wurden als durch den achtzehnfachen Betrag ablösbar erklärt. 
Zur Durchführung der Ablösung wurden weiterhin Renten— 
banken nach dem Prinzip der Rententilgungskassen im Mutter⸗ 
lande, insbesondere nach dem Vorbilde des sächsischen Renten— 
tilgungsgesetzes vom Jahre 1882 errichtet. Wurde unter all 
diesen Vorkehrungen die Möglichkeit der Ablösung und Renten⸗ 
tilgung wirklich benutzt; so vermochte die völlige Abtragung, die
	        
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