278 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
schon der 2. Dezember 1848 brachte wenigstens für Schlesien
ein interimistisches Gesetz. Diesem folgten dann, nach langen
und lebhaften Debatten in der Kammer, am 2. Mai 1850
zwei allgemeine Gesetze über die Errichtung von Rentenbanken
und über die Ablösung und Regulierung der gutsherrlich—
häuerlichen Verhältnisse. In ihnen wurde zunächst die Frage
des Besitzrechtes dahin geregelt, daß alles Obereigentum der
Grund⸗, Guts- oder Erbzinsherren und das Eigentum von
Erbverpächtern an Bauerngütern kostenlos aufgehoben wurde;
und daß weiterhin die erneute Begründung aller Erbpacht-⸗,
Erbzins- und erblich lassitischer Rechte verboten wurde. Das
Problem der Fronden- und Lastenliquidation aber wurde da—
hin gelöst, daß zunächst zwei Dutzend gutsherrlicher Rechte,
die allerdings meist Kleinigkeiten betrafen oder gar halbe
Kuriosa waren, wie z. B. das Recht der Gutsherren, die
Gänse der bäuerlichen Wirte ausrupfen zu lassen, ohne Ent⸗
schädigung aufgehoben wurden, vor allem aber zunächst dadurch
wenigstens theoretisch in hohem Grade gefördert, daß das Recht
zur Liquidation nunmehr allen Besitzern ländlicher Stellen,
also auch den Büdnern, Kätnern und Häuslern, verliehen
wurde. Freilich trat die Ablösung auch jetzt wiederum nur
auf Antrag in Kraft; zudem machte sich noch einmal eine
Gegenwehr der Gutsherren geltend; sie errangen eine neue
ihnen günstige „Deklaration“ wenigstens für die Regierungs⸗
bezirke Stettin, Köslin und Danzig; und ein Gesetz vom
16. März 1857 setzte für die Anmeldung der Liquidationen
den 31. Dezember 1858 als Präklusivfrist fest. Im übrigen
aber sollte jetzt die Entschädigung für die abgelösten Pflichten
wenn irgend möglich in Geld erfolgen, und die Geldrenten
wurden als durch den achtzehnfachen Betrag ablösbar erklärt.
Zur Durchführung der Ablösung wurden weiterhin Renten—
banken nach dem Prinzip der Rententilgungskassen im Mutter⸗
lande, insbesondere nach dem Vorbilde des sächsischen Renten—
tilgungsgesetzes vom Jahre 1882 errichtet. Wurde unter all
diesen Vorkehrungen die Möglichkeit der Ablösung und Renten⸗
tilgung wirklich benutzt; so vermochte die völlige Abtragung, die