288 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
Freilich: die Liquidation der mittelalterlichen Formen, die
auch im Städteleben und im Bürgertume dem Aufbaue des Neuen
vorausgehen mußte, hatte sich im allgemeinen und ganzen und
großen früher vollzogen als für die Bauern. Allerdings hatte
sich auch das mittelalterliche Städtewesen mit seiner wirtschaft⸗
lichen, sozialen und politischen Gebundenheit an den meisten
Stellen bis gegen das 18. Jahrhundert, ja oft noch tief in
dieses hinein erhalten!; insbesondere hatten sich die Städte
die Handhabung des sogenannten Monopoliums und Poly⸗
poliums, d. h. die Regulierung des industriellen und des kom—
merziellen Wettbewerbes, und damit die Regulierung des
ttädtischen Wirtschaftslebens überhaupt zu wahren gewußt.
Allein seit spätestens dem 18. Jahrhundert traten ihnen doch
uüͤberall die fürstlichen Gewalten in diesem Bestreben entgegen.
Da galt es denn, diese ganze, planvoll ausgebildete, teilweise
bis zum 18. Jahrhundert erst recht noch befestigte Masse eines
für jede Stadt besonders bestehenden Handels⸗-, Zoll⸗, Finanz⸗,
Geld- und Kreditsystems zugunsten allgemeiner Verkehrsfreiheit
wenigstens in den einzelnen Territorien zu brechen: Straßen⸗
zwang und Stapelrecht, Markt- und Zollrecht, Wochenmarkt⸗
und Verkaufsgesetzgebungstaxen, Verbote des Landhandwerks,
des Landhandels, des Hausierens und tausend andere Dinge
abzuschaffen. Es war nur möglich durch festes Zwischen⸗
greifen, ohne sich viel an verbriefte Rechte zu kehren. Vder
hätte man hier zu einer Liquidation durch Ablösung schreiten
sollen? Glücklicherweise handelte es sich um kommunale und
nsofern um öffentliche Rechte, und da gab denn der Marasmus,
in den das städtische Gemeindeleben seit dem 16. Jahrhundert
mmer hoffnungsloser verfallen war, dem gewaltsamen Vor—⸗
gehen einfacher Aufhebung eine starke sittliche Berechtigung.
Indem aber dies der Weg war, den man überall einschlug,
wurde naturgemäß nicht bei der Liquidation mittelalterlicher
Wirtschafts- und Gesellschaftsformen Halt gemacht; mit den
Stadtprivilegien griff man zugleich die veraltete Stadtverfassung
S. dazu Band VIII, 1, S. 98 ff.