Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

288 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
Freilich: die Liquidation der mittelalterlichen Formen, die 
auch im Städteleben und im Bürgertume dem Aufbaue des Neuen 
vorausgehen mußte, hatte sich im allgemeinen und ganzen und 
großen früher vollzogen als für die Bauern. Allerdings hatte 
sich auch das mittelalterliche Städtewesen mit seiner wirtschaft⸗ 
lichen, sozialen und politischen Gebundenheit an den meisten 
Stellen bis gegen das 18. Jahrhundert, ja oft noch tief in 
dieses hinein erhalten!; insbesondere hatten sich die Städte 
die Handhabung des sogenannten Monopoliums und Poly⸗ 
poliums, d. h. die Regulierung des industriellen und des kom— 
merziellen Wettbewerbes, und damit die Regulierung des 
ttädtischen Wirtschaftslebens überhaupt zu wahren gewußt. 
Allein seit spätestens dem 18. Jahrhundert traten ihnen doch 
uüͤberall die fürstlichen Gewalten in diesem Bestreben entgegen. 
Da galt es denn, diese ganze, planvoll ausgebildete, teilweise 
bis zum 18. Jahrhundert erst recht noch befestigte Masse eines 
für jede Stadt besonders bestehenden Handels⸗-, Zoll⸗, Finanz⸗, 
Geld- und Kreditsystems zugunsten allgemeiner Verkehrsfreiheit 
wenigstens in den einzelnen Territorien zu brechen: Straßen⸗ 
zwang und Stapelrecht, Markt- und Zollrecht, Wochenmarkt⸗ 
und Verkaufsgesetzgebungstaxen, Verbote des Landhandwerks, 
des Landhandels, des Hausierens und tausend andere Dinge 
abzuschaffen. Es war nur möglich durch festes Zwischen⸗ 
greifen, ohne sich viel an verbriefte Rechte zu kehren. Vder 
hätte man hier zu einer Liquidation durch Ablösung schreiten 
sollen? Glücklicherweise handelte es sich um kommunale und 
nsofern um öffentliche Rechte, und da gab denn der Marasmus, 
in den das städtische Gemeindeleben seit dem 16. Jahrhundert 
mmer hoffnungsloser verfallen war, dem gewaltsamen Vor—⸗ 
gehen einfacher Aufhebung eine starke sittliche Berechtigung. 
Indem aber dies der Weg war, den man überall einschlug, 
wurde naturgemäß nicht bei der Liquidation mittelalterlicher 
Wirtschafts- und Gesellschaftsformen Halt gemacht; mit den 
Stadtprivilegien griff man zugleich die veraltete Stadtverfassung 
S. dazu Band VIII, 1, S. 98 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.