Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 289
an, und die Liquidation erweiterte sich zu einer Reihe gleichsam
von kleinen Staatsstreichen. Und so fiel denn mit den mittel—
alterlichen Privilegien zum guten Teile auch die bürgerliche
Selbstverwaltung und die darüber hinausgehende politische
Freiheit der Städte, wenn diese auch ihre besondere Be—
steuerung, Reste des Zunftwesens und Beschränkung der meisten
bürgerlichen Gewerbe auf den Betrieb innerhalb des Stadt—
beringes behielten. Die Räte dagegen und die ihnen bis—
her untergeordneten städtischen Behörden wurden mittelbare
Staatsbeamte, und wo es im Einzelverlauf der Geschäfte not—
wendig erschien, da griff die oberste Staatsgewalt in allen
städtischen Angelegenheiten überhaupt von Oberaufsichts wegen
nach Maßgabe der Interessen des ganzen Landes wohl auch
völlig willkürlich durch.
Ja die Liquidation der älteren geldwirtschaftlichen Zustände
erstreckte sich in nicht wenigen Territorien noch um vieles
weiter. Wo Landschaften oder auch Grundherrschaften Privi⸗
legien besaßen, die sich auf den Verkehr, insbesondere etwa
auf die Erhebung von Durchgangszöllen bezogen, die einst⸗
mals, als diese jetzt intermediären Mächte noch selbständig
gewesen waren, den Charakter von Einfuhrzöllen gehabt
hatten, da wurden diese aufgehoben, wie nicht minder alle
Geleite fielen, deren Recht meist auf verwandte Verhältnisse
zurückging. Denn all diese wie andere ähnliche Privilegien
galten jeßt als unvereinbar mit der Freiheit des Territoriums,
wenn es auch in vielen Fällen überaus lange gewährt hat, bis
fie fielen; Zwischenzölle besonders haben sich nicht selten bis
ins 19. Jahrhundert gerettet.
Im übrigen versteht es sich, daß sich diese Liquidation
der früh geldwirtschaftlichen Sedimente in den verschiedenen
Territorien sehr verschieden stark und rasch vollzog.
In Rückstand gerieten hier zunächst die ausgesprochen
katholischen Territorien schon deshalb, weil bei ihnen die
bürgerliche Entwicklung des 16. bis 18. Jahrhunderts durch
die Vertreibung der Protestanten auf lange Zeit hin unheilbar
geschädigt war. Dies galt vor allem für Bayern, das eigentlich
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IX. 19