Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 289 
an, und die Liquidation erweiterte sich zu einer Reihe gleichsam 
von kleinen Staatsstreichen. Und so fiel denn mit den mittel— 
alterlichen Privilegien zum guten Teile auch die bürgerliche 
Selbstverwaltung und die darüber hinausgehende politische 
Freiheit der Städte, wenn diese auch ihre besondere Be— 
steuerung, Reste des Zunftwesens und Beschränkung der meisten 
bürgerlichen Gewerbe auf den Betrieb innerhalb des Stadt— 
beringes behielten. Die Räte dagegen und die ihnen bis— 
her untergeordneten städtischen Behörden wurden mittelbare 
Staatsbeamte, und wo es im Einzelverlauf der Geschäfte not— 
wendig erschien, da griff die oberste Staatsgewalt in allen 
städtischen Angelegenheiten überhaupt von Oberaufsichts wegen 
nach Maßgabe der Interessen des ganzen Landes wohl auch 
völlig willkürlich durch. 
Ja die Liquidation der älteren geldwirtschaftlichen Zustände 
erstreckte sich in nicht wenigen Territorien noch um vieles 
weiter. Wo Landschaften oder auch Grundherrschaften Privi⸗ 
legien besaßen, die sich auf den Verkehr, insbesondere etwa 
auf die Erhebung von Durchgangszöllen bezogen, die einst⸗ 
mals, als diese jetzt intermediären Mächte noch selbständig 
gewesen waren, den Charakter von Einfuhrzöllen gehabt 
hatten, da wurden diese aufgehoben, wie nicht minder alle 
Geleite fielen, deren Recht meist auf verwandte Verhältnisse 
zurückging. Denn all diese wie andere ähnliche Privilegien 
galten jeßt als unvereinbar mit der Freiheit des Territoriums, 
wenn es auch in vielen Fällen überaus lange gewährt hat, bis 
fie fielen; Zwischenzölle besonders haben sich nicht selten bis 
ins 19. Jahrhundert gerettet. 
Im übrigen versteht es sich, daß sich diese Liquidation 
der früh geldwirtschaftlichen Sedimente in den verschiedenen 
Territorien sehr verschieden stark und rasch vollzog. 
In Rückstand gerieten hier zunächst die ausgesprochen 
katholischen Territorien schon deshalb, weil bei ihnen die 
bürgerliche Entwicklung des 16. bis 18. Jahrhunderts durch 
die Vertreibung der Protestanten auf lange Zeit hin unheilbar 
geschädigt war. Dies galt vor allem für Bayern, das eigentlich 
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IX. 19
	        
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