298 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
haupt zur Seite ging. Nun fiel jener soziale Aufbau der Gesell⸗
schaft in geburtsmäßig getrennte Klassen der Bauern, Bürger
und Edelleute, den noch das ganze 18. Jahrhundert als un⸗
verbrüchlich heilig betrachtet hatte; frei wurde Berufswahl und
Berufswechsel; erschlossen wurde die ganze Mannigfaltigkeit
der Kulturzustände dem Selbstbildungs- und Selbstverpersön⸗
lichungsdrange des Einzelnen, in welchem, kleinerem oder
größerem, Umfange er ihm folgen mochte. Auf wirtschaftlichem
Gebiete aber hieß das Emanzipation der Juden, freie Arbeit
auf dem platten Lande, gewährleistet durch eine frei gedachte
Gesindeordnung, und im Bereiche des städtischen Lebens Pro⸗
klamation der Gewerbefreiheit (7.September 1811) sowie, in den
Verordnungen über Ankauf und Verkauf von Landesprodukten
und über den Marktverkehr, Proklamation der Freiheit des
Zandels.
IV.
Überschauen wir die lange Reihe der Reformgesetze und
der Liquidationsvorgänge in den letzten Generationen vor etwa
1812, so ist es nach allem Gesagten doch im Grunde leicht,
einfache Richtlinien des Erreichten oder des als erreichbar sicher
in Aussicht Stehenden zu ziehen. Auf dem platten Lande
sollte der Bauer wirtschaftlich frei sein und daraufhin neue
Formen eines seinen Verhältnissen angemessenen Wirtschafts—
lebens entwickeln; daneben sollte sich das agrarische Unter⸗
nehmen ausbilden in einem Großbetriebe von Gutsbesitzern
und Lohnarbeitern und in einem intensiven Kleinbetriebe für
den Vertrieb von Produkten der Spatenkultur; soziale Formen
des Landlebens waren darüber hinaus kaum in Andeutungen
entwickelt; in den Großbetrieben galt noch die patrimoniale
Autorität des Besitzers. In den Städten war das bürgerliche
Dasein für die Entfaltung eines subjektivistischen Wirtschafts⸗
lebens in allen denkbaren Formen der freien Unternehmung,
vornehmlich in Verlagssystem, Manufaktur und Fabrik, zur
Genüge entwickelt oder vorgebildet; darüber hinaus war das