Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

302 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
eine Auffaffung des einzelnen Individuums gewesen, in dem 
dieses in sich einheitlich und unveränderlich begriffen wurde 
und darum für sich stehend, ohne innerlich unabwendbare Be— 
ziehungen zu den Nachbarindividuen: mithin in seinen Gliedern 
zusammenfaßbar nur in der Form des Konglomerates, nicht 
der inneren strukturellen, organischen Verbindung. Es sind die 
allgemeinsten psychischen Voraussetzungen der Zeit nicht bloß 
in Deutschland, sondern in dem zivilisierten Europa überhaupt; 
auf ihnen baute sich darum naturnotwendig die Lehre der Zeit 
vom Staate auf. Das Naturrecht ging demgemäß von der Vor⸗ 
aussetzung aus, daß ein Staat von jeher nur durch die freie, 
vertragsmäßige Übereinstimmung selbständiger Individuen habe 
entstehen können und auch noch heute entstehe; wobei denn die 
Selbständigkeit der Individuen durch das Bedürfnis des gegen⸗ 
seitigen äußeren Zusammenhaltes zu Schutz und Vorteil gewisse 
Beschränkungen erleide, gewisser Rechte verlustig gehe, und diese 
Rechte nunmehr, wiederum durch freie Übereinstimmung aller, an 
eine Staatsgewalt übertragen würden, deren Form je nach 
Wunsch und Umständen republikanisch oder monarchisch sein 
könne, immer aber einen absoluten Charakter tragen werde. 
Die Ausbildung dieser Lehre ist nicht eigentlich in Deutsch⸗ 
land erfolgt, in dessen Grenzen im allgemeinen vielmehr die 
lutherische Lehre vom patriarchalischen Absolutismus galt; 
wesentlich reformiertem Boden entwachsen, gedieh sie vornehm⸗ 
lich in Westeuropa, in Frankreich, in den Niederlanden, in 
England. Und im Laufe nicht ganz eines Jahrhunderts, von 
Bodinus über Grotius bis Hobbes, deren Hauptwerke 1576, 
1626 und 16851 erschienen sind, fand sie dort eine radikale und 
insofern klassische Vollendung: in Hobbes' „Leviathan“ ist der 
konstituierende Faktor des Staates durchaus nur das reine In⸗ 
dividuum mit nacktem Egoismus, dessen Auswirkungen nur die 
Vernunft zur Absicht der Staatsgründung bändigt; die staat—⸗ 
liche Bildung geht in zivbilrechtlichen Verträgen vor sich; die 
Staatsgewalt erscheint absolut und im Grunde keinerlei domi⸗ 
nierenden Mächten, irgendeinem Pflichtenkoder, irgendeinem 
Gesetze, kaum der Kraft göttlicher Einwirkung unterworfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.