302 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
eine Auffaffung des einzelnen Individuums gewesen, in dem
dieses in sich einheitlich und unveränderlich begriffen wurde
und darum für sich stehend, ohne innerlich unabwendbare Be—
ziehungen zu den Nachbarindividuen: mithin in seinen Gliedern
zusammenfaßbar nur in der Form des Konglomerates, nicht
der inneren strukturellen, organischen Verbindung. Es sind die
allgemeinsten psychischen Voraussetzungen der Zeit nicht bloß
in Deutschland, sondern in dem zivilisierten Europa überhaupt;
auf ihnen baute sich darum naturnotwendig die Lehre der Zeit
vom Staate auf. Das Naturrecht ging demgemäß von der Vor⸗
aussetzung aus, daß ein Staat von jeher nur durch die freie,
vertragsmäßige Übereinstimmung selbständiger Individuen habe
entstehen können und auch noch heute entstehe; wobei denn die
Selbständigkeit der Individuen durch das Bedürfnis des gegen⸗
seitigen äußeren Zusammenhaltes zu Schutz und Vorteil gewisse
Beschränkungen erleide, gewisser Rechte verlustig gehe, und diese
Rechte nunmehr, wiederum durch freie Übereinstimmung aller, an
eine Staatsgewalt übertragen würden, deren Form je nach
Wunsch und Umständen republikanisch oder monarchisch sein
könne, immer aber einen absoluten Charakter tragen werde.
Die Ausbildung dieser Lehre ist nicht eigentlich in Deutsch⸗
land erfolgt, in dessen Grenzen im allgemeinen vielmehr die
lutherische Lehre vom patriarchalischen Absolutismus galt;
wesentlich reformiertem Boden entwachsen, gedieh sie vornehm⸗
lich in Westeuropa, in Frankreich, in den Niederlanden, in
England. Und im Laufe nicht ganz eines Jahrhunderts, von
Bodinus über Grotius bis Hobbes, deren Hauptwerke 1576,
1626 und 16851 erschienen sind, fand sie dort eine radikale und
insofern klassische Vollendung: in Hobbes' „Leviathan“ ist der
konstituierende Faktor des Staates durchaus nur das reine In⸗
dividuum mit nacktem Egoismus, dessen Auswirkungen nur die
Vernunft zur Absicht der Staatsgründung bändigt; die staat—⸗
liche Bildung geht in zivbilrechtlichen Verträgen vor sich; die
Staatsgewalt erscheint absolut und im Grunde keinerlei domi⸗
nierenden Mächten, irgendeinem Pflichtenkoder, irgendeinem
Gesetze, kaum der Kraft göttlicher Einwirkung unterworfen.