Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

310 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
spezifisch nationalen, sondern auch zur spezifisch modernen 
machte. Mit der Durchführung der süddeutschen Verfassungen 
von napoleonischem Muster war die Einrichtung der Verwaltung 
nach französischem Präfektursystem in innigstem Zusammen— 
hange: denn eben an seine Durchbildung knüpfte die Er— 
haltung der monarchischen Motive in Frankreich an. Dies 
System aber ist, mag es auch zunächst in seiner ganz speziellen 
Durchbildung durch Napoleon despotisch gedacht gewesen sein, 
im Grunde doch vor allem französisch: es ist bezeichnend, daß 
keine der französischen Regierungen des 19. Jahrhunderts es 
zeändert hat, ganz gleichgiltig, ob die Regierungsform mon⸗ 
archisch oder republikanisch war. Die Einführung dieses 
Systems in Süddeutschland bedeutete mithin eine überaus 
bedeutsame Einimpfung französischer administrativer Tendenzen, 
deren Spuren selbst heute, z. B. in Bayern, noch nicht völlig 
verschwunden sind. Vor allem aber hatten die deutschen 
Mittelstaaten, indem sie sich die fertigen Formen der westlichen 
konstitutionellen Monarchie in napoleonischer Zeit und, wie wir 
an anderer Stelle noch genauer erfahren werden!, auch später 
einverleibten, mit einer geschichtlichen Staatsbildung Pakt ge— 
schlossen, die, weil im Grunde noch dem individualistischen 
Zeitalter angehörig, zu einer Geschichte bestimmt war, welche 
der Kulturentwicklung wenigstens teilweise fremd blieb und 
darum auf die Dauer immer unfruchtbarer verlief. Gewiß 
trat diese Erfahrung nicht alsbald hervor: im Gegenteil, 
gegenüber dem lange verfassungslos bleibenden Preußen er— 
schienen die Südstaaten bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts 
im Vorsprung; und diese Ansicht der Dinge erschien um so 
richtiger, als der deutsche Liberalismus sich inzwischen ganz 
mit den konstitutionellen Idealen des Westens erfüllt, diese 
in der öffentlichen Meinung zur Herrschaft gebracht und damit 
zum Maßstab für die Bewertung der Güte der bestehenden 
Verfassungen gemacht hatte. Allein auf die Dauer zeigte sich 
doch, daß hier Beurteilung und Verfassungsleben selbst im Ver— 
»S. Band RX, Kapitel IV.
	        
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