Ciquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 319
entscheidenden Jahren seiner staatsmännischen Tätigkeit: doch
das Prinzip ist ihm ständig geblieben. Und im ganzen kam
er damit, zunächst für die einzelnen Länder oder Provinzen
des preußischen Staates, zu einer Vorstellung von Ständen,
die an erster Stelle aus den hauptsächlichsten Kategorien des
Grundbesitzes gebildet werden sollten. Diese Stände aber hatten
dann selbstverständlich auch nicht mehr die Aufgaben und Rechte
der privilegierten Stände der alten Zeit. Sie waren nicht
ein Gegenstück zur landesherrlichen Sounveränetät, ein zweiter
Brennpunkt gleichsam in einem elliptisch gebauten Staatskörper,
der etwa besondere Finanzen oder gar eine zur allgemeinen
Landesverwaltung parallele eigene Verwaltung zu entwickeln ge⸗
habt hätte. Nichts von all diesem, längst altertümlich Ge—
wordenen. „Stände müssen nicht Administratoren sein, sondern
die Kontrolle und das Informationsmittel der Administration.“
Und dem entsprechend sollten die Stände wohl die Verwaltung
in Ausschüssen mit führen und kontrollieren helfen; doch als
fundamentale Rechte fielen ihnen vor allem die Beratung und zu⸗
stimmende Beschlußfassung über Provinzialgesetze und die Steuer⸗
bewilligungen für provinziale Zwecke zu. Ebenso hatten natür—
lich nach Stein die einzelnen Ständemitglieder nicht mehr als
Voertreter ihrer eigenen Interessen oder auch als Bevollmächtigte
ihrer Auftraggeber zu handeln; „die Deputierten“, verfügte
er im Jahre 1808 für den ostpreußischen Generallandtag,
„können überhaupt sich nicht an Instruktionen der Kreise, von
denen sie gewählt werden, binden, indem sonst alle Stimm—⸗
freiheit und der Nutzen einer Genexalversammlung hinwegfällt;
sondern jeder ist verpflichtet und berechtigt, seine Meinung nach
einer Einsicht und Überzeugung freimütig vorzutragen und ab—
zugeben.“
Stein hat zunächst mit der Einführung so gedachter Pro—
vinzialstände Ernst gemacht und ihr Juslebentreten auch wirk⸗
lich an einigen Stellen erreicht. Schon die April⸗Denkschrift
des Jahres 1806, dann die Nassauer Denkschrift des Jahres
1807 enthielt eingehende Vorschriften über zu bildende Stände;
einen gewissen Abschluß der Absichten Steins brachte dann die