Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 328
Pflichten im Solde niemals hervorgehen konnten. Es war ein
Zusammenhang, den schon Abbt erkannt hatte, wenn er die
Zulässigkeit höchsten Opfermutes, die Pflicht des Todes fürs
Vaterlaͤnd aus einem künftigen Staatsbürgertum aller Stände
ableitete, und der alternde Goethe hat dann gleichen Be—
ziehungen von einer anderen Seite her nur prosaischer Aus—
druck gegeben, wenn er, wenn auch nicht in Beziehung auf
und in Kritik über Soldheere des 18. Jahrhunderts meinte, wenn
man von den Leuten Pflichten fordere und ihnen keine Rechte
zugestehen wolle, müsse man sie gut bezahlen.
Sollte die alte Armee zum vaterländischen Heere werden,
so bedurfte es der Aufhebung der sozial isolierten Stellung der
Offiziere, die sich übrigens im 18. Jahrhundert schon langsam
bescheidener Aufführung und geistigerem Streben genähert hatten,
bor allem aber der Einführung einer unmittelbaren Wehrpflicht
des Volkes. In ersterer Hinsicht geschah vieles vornehmlich
auch unter Steins Einfluß und Zustimmung, insbesondere
wurde das ausschließliche Recht des Adels zum Eintritt in den
Offiziersstand beseitigt. Wichtiger war die Durchführung der
Wehrpflicht.
Der Grundsatz der Wehrfähigkeit und mithin auch Wehr⸗
pflicht des Mannes ist auf deutschem Boden niemals ganz aus⸗
gestorben. Aber im früheren Verlaufe der absoluten Mon—
archie war er doch eben ein bloßer Grundsatz geblieben, dessen
man sich nur in Ausnahmefällen, in höchster Not, im Falle
des alten Landgeschreies entsann. Als dann die Soldheere
mit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts als stehende
Heere immer fester in die Hand der Fürsten gerieten? und
damit mehr staatlichen Charakter annahmen, lag es in der
Natur der Dinge, zumal bei stärkerer Vermehrung der Truppen⸗
zahl und mithin steigenden finanziellen Lasten, sich der alten
Pflicht und Berechtigung von neuem zu entsinnen. So sind
'in Kursachsen im Jahre 1702 Aushebungsversuche nach dem
S. Bd. VI, 431 ff., Bd. VII, 2, S. 536 ff.