Die Freiheitskriege: 1800, 1815.
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stellte Rußland ein Gegenprogramm auf, das sich freilich von
dem österreichischen noch recht unterschied, nämlich: Wieder⸗
herstellung Osterreichs in den Zustand vor 1805, aber auch
Preußens in den Zustand vor 1806; weiter Rückgabe der von
Frankreich einverleibten norddeutschen Provinzen und Un—
abhängigkeit Deutschlands sowie Auflösung des Rheinbundes;
daun Befreiung Italiens in allen seinen Teilen von franzö⸗
sischem Einfluß, Aufhören des Herzogtums Warschau unter
Name und Form seiner gegenwärtigen Verfassung, und end⸗
lich Trennung Hollands von Frankreich und Wiederherstellung
der alten spanischen Dynastie.
UÜbbersah Metternich nunmehr das Ergebnis seiner ersten
Vermittlungskampagne, so mußte er wohl einsehen, daß ohne
Eintreten Österreichs in den Kampf nichts Abschließendes zu
erreichen sein werde; und jedenfalls erforderte das Mißtrauen
Napoleons erhöhte Rüstungen. Er setzte diese also durch: und
behinderte dadurch Napoleon, der die Anhäufung großer
Truppenmassen in Böhmen, diesem Ausfallstor auf seine säch—
sische Stellung, als eine direkte Drohung auffassen konnte
weunn nicht mußte, moralisch sehr schon während des Feldzuges
in der Lausitz und Schlesien, wie er denn dadurch indirekt auch
den vielleicht dringlichsten Anlaß zum Waffenstillstand von
Poischwitz gab.
Im übrigen aber verhandelte Metternich mit den Ver—
bundeten weiter und brachte es in der Tat dahin, daß diese
sich, in der sogenannten Reichenbacher Konvention vom 27. Juni
1813, mit ihm auf ein gemeinsames Programm einigten, das
dem nun geplanten großen Vermittlungskongresse zugrunde
gelegt werden sollte. Die Punkte dieses Programms zerfielen
in absolute und relative. Als absolut und unerläßlich wurden
die folgenden vier Punkte angesehen: Rückgabe der illyrischen
Provinzen an OHsterreich; Vergrößerung Preußens infolge Auf⸗
lösung des Herzogtums Warschau; Rückgabe des polnischen
Danzigs und seines Gebietes durch die Franzosen; Rückgabe
der Hansestädte, wenigstens Lübecks und Hamburgs, und wo—
möglich Befreiung der übrigen Teile des Gebietes der