148 Dreiundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel.
unter der Herrschaft der Romanows hinausliefen, noch im
Dunkeln.
Im ganzen bedeuteten diese Abmachungen von Teplitz
wiederum einen wichtigen Sieg Metternichs und seiner öster—
reichischen Politik gegenüber dem freiheitlichen Gedanken einer
künftigen Organisation Deutschlands, wie sie Preußen zu ver⸗
treten berufen gewesen wäre. Wie anders hatte sich doch nach
dem Vertrage von Kalisch und selbst noch nach den Prokla—
mationen im Beginn des Frühjahrsfeldzuges das Schicksal
Deutschlands gestalten sollen! Noch in den Augusttagen hatte
Stein in Prag eine Denkschrift für die Monarchen aus—
gearbeitet, in der die Aufhebung der „Despotie der sechs—
unddreißig Häuptlinge“ des Rheinbundes unter folgender
Begründung gefordert wurde: „Einer Neuerungslust, einer
tollen Aufgeblasenheit und einer grenzenlosen Verschwendung
und tierischen Wollust ist es gelungen, jede Art des Glückes
den beklagenswerten Bewohnern dieser einst blühenden Lande
zu zerstören.“ Jetzt wurde den Staaten des Rheinbundes und
damit vornehmlich auch den nunmehr in starker Bildung be—
griffenen Mittelstaaten Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden
„gänzliche und völlige Unabhängigkeit“ zugesagt, obwohl ihre
Truppen noch gegen alles kämpften, was Deutschtum und Un⸗
abhängigkeit heißen mochte.
Es war der Anfang schon des künftigen Deutschen
Bundes: es bedeutete das Deutschland, das Metternich ersehnte,
ohne zu erkennen, daß er mit der von ihm beabsichtigten
Schöpfung die Hegemonie deutschen Wesens auch in sterreich
und damit die Einheitlichkeit der habsburgischen Herrschaft
selber angriff. Nachdem aber Metternich in Teplitz seinen
Willen durchgesetzt hatte, verstand es sich von selbst, daß die
russische und erst recht die preußische Diplomatie in den
kommenden, entscheidungsreichen Monaten stärker zurücktrat.
Vermißte man bei Friedrich Wilhelm III. selbst auf dem ihm
näher liegenden militärischen Gebiete bei aller persönlichen
Tapferkeit und Einzelerfahrung einen größeren Zug, der sol—⸗
datischem Tun erst recht Leben und Recht des Daseins verleiht,