Weitere Kämpfe geg. Frankreich; Wiener Kongreß; Heil. Allianz. 465
schloß man, als der Erledigung durch einen späteren Kongreß
borbehalten, grundsätzlich aus. Frankreich hatte man in dem
Frankfurter Dezembermanifest schon so viel versprochen, daß
man ihm jetzt mehr unmöglich geben konnte. Trotzdem wurde
die Großmut fortgesetzt, obwohl sie, die nach Meinung der
Verbündeten im wesentlichen der Befestigung des Königtums
dienen sollte, von den Franzosen als Anerkenntnis der Sonder—
stellung der großen Nation betrachtet wurde. So war man
—EDDD——
Der Zar verzichtete schlechtweg auf jeden Ersatz, ebenso Hster⸗
reich, freilich nicht ohne sich an den italienischen Besitzungen
schadlos zu halten; das arme Preußen aber konnte nicht um⸗
hin, sich den beiden Freunden anzuschließen, trotz der franzö—
sischen Erpressungen der Jahre 1806 bis 1812, trot der
enormen Ausgaben, die der Durchzug der Großen Armee auf
ihrem Marsche nach Rußland verursacht hatte. Nachdem man
so jeden Ersatz, geschweige gar eine Kriegskontribution hatte
fahren lassen, gab man Frankreich die Grenzen von 1792
wieder: — und das hieß für das Land gegen die Grenzen
des alten Königreiches, wie sie bis 1790 bestanden hatten,
ein Zuwachs um etwa 150 Geviertmeilen mit etwa einer
Million Seelen: Avignon und das Venaissin wurden gewonnen,
nicht minder Teile von Savoyen und Belgien, ja sogar auch
Saarbrücken.
Von dem Rückfall des Elsasses und Lothringens an das
Deutsche Reich, von dem einige Zeit die Rede gewesen, sprach
aiemand.
Den Löwenanteil an der Beute aber trug England davon.
Hatte es schon während des langen Kampfes mit Frankreich
in maritim wichtigen Ländern und Inseln errafft, was zu
erraffen war, hatte es noch kurz vor dem Frieden den Dänen
Helgoland abgenommen, so erhielt es jetzt definitiv auch noch
Malta und von den französischen Kolonien Tabago, Santa
Lucia und Mauritius (Isle de France). Außerdem aber ging
ihm ein heißer, langjähriger Wunsch in Erfüllung: in einem
der geheimen Artikel des Friedens wurde die Bildung eines
damprecht, Deutsche Geschichte. IX. 30