478 Dreiundzwanzigstes Buch. Fünftes RKapitel.
recht in Deutschland hinein; denn ihm wurde der Länderumfang
zuteil, den es der Hauptsache nach bis zum Jahre 1866 behalten
hat: zwei große Gruppen von Provinzen, die Rheinlande und
Westfalen im Westen, im Osten der Bereich der sogenannten
alten Provinzen nebst dem polnischen Netzedistrikt, der eine
leidliche strategische Grenze gegen Rußland sicherte und aus
dem die Provinz Posen gebildet wurde: und in dieser Aus—
stattung, die dazu bestimmt erachtet wurde, das Land durch zu
reiche Grenzentwicklung machtlos zu machen, die mächtige Auf—⸗
forderung zur Entfaltung einer allgemeinen deutschen Hege—
monie, wenn nicht gar zum direkten Erwerb der zwischen öst—
lichem und westlichem Besitze liegenden Gebiete.
Die über den unmittelbaren Herrschaftsbereich der alliierten
Mächte hinausgehenden Territorialbestimmungen der Wiener
Akte betrafen vor allem Italien, soweit es nicht österreichisch
geworden war. Da waren denn zunächst, alsbald nach dem
Pariser Frieden, Papst Pius VII. und König Viktor Emanuel
von Sardinien in ihre Länder sowie König Ferdinand nach
Sizilien zurückgekehrt, während in Neapel die Herrschaft
Murats, des Schwagers Napoleons, der rechtzeitig von ihm
abgefallen war, erhalten blieb. Dieser Lage der Dinge wurde
jetzt die allgemeine Billigung zuteil; Sardinien erhielt zugleich
durch Genua einen Zuwachs. Im übrigen aber wurden in
Parma, Modena und Toskana neue Regierungen unter Mit⸗
gliedern des Gesamthauses Habsburg eingerichtet und dadurch
der österreichische Einfluß mindestens auch über Mittelitalien
nochmals, freilich nur unter dem Waffenschutze österreichischer
Truppen haltbar, gefestigt.
So blieben denn noch die Bestimmungen über Deutsch-
land, insbesondere den Bering des alten Reiches, übrig.
Da wurde zunächst die Eidgenossenschaft, dies abtrünnige und
so kräftige Kind vornehmlich doch deutscher Entwicklung, endlich
als ganz selbständig erklärt und zugleich von 17 auf 22 Kantone
vermehrt; nicht minder wurde, auf altem Reichsboden, die
Verbindung von Holland und Osterreichisch-Belgien zu einem
Königreiche der Niederlande unter dein Oranice Wlbelm J.