Object: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Staats- und ‚Gemeindeanstalten, bei den Volksschulen ist der Staat verhältnismäßig un- 
zeteiligt. Die Aufsicht der Schulen liegt beim Staat, der sie entsprechend den Schul- 
zattungen durch. getrennte lokale Schulinspektorate ausüben läßt. 
Kultus 
Die Kultusfragen bedeuten in verschiedenem Grade, je nach den Beziehungen zwischen 
Staat und Kirche, eine Arbeits- und Finanzlast für den Staat. Nur in England ist eine 
snge Verbindung von Staat und Kirche vorhanden, dem Staat erwachsen jedoch aus der 
Verbindung keine finanziellen Lasten, weil die Kirche genügend eigenes Vermögen be- 
sitzt. Die Ernennung der Bischöfe der Staatskirche erfolgt durch den König auf den 
Rat des. Ministerpräsidenten. In Frankreich beschränken sich die staatskirchlichen Be- 
ziehungen positiver Art auf Elsaß-Lothringen. Zuständig für Kirchenfragen ist 
jas Innenministerium. In Belgien und Italien, in denen vertraglich geregelte (Italien) 
»der nur faktische (Belgien) engere Beziehungen zwischen den beiden Mächten bestehen, 
werden alle Kultusangelegenheiten im Justizministerium behandelt *). Beide Länder sind 
lurch Zahlung eines großen Teiles der Kirchengehälter belastet. 
Künstlerische und wissenschaftliche Einrichtungen 
Museen, Bibliotheken, künstlerische und wissenschaftliche Einrichtungen aller Art 
anterstehen gewöhnlich in allen Staaten dem Ministerium, das für das Bildungswesen zu- 
ständig ist, karthographische und hydrographische Anstalten meist den Wehrministerien. 
Verhältnismäßig am zahlreichsten und verschiedenartigsten sind diese Einrichtungen in 
Frankreich, das z.B. zur Durchführung des Schutzes der historischen Bauwerke auch 
über Konservatoren in der Provinz verfügt. Großbritannien besitzt als einziger Staat 
zein Staatstheater. Bedeutend sind seine Bemühungen für wissenschaftliche, besonders 
zewerbliche Forschungszwecke, die unter einem Ausschuß des Kronrates vom Departe- 
ment of Scientific and Industrial Research geleitet und zum Teil in eigenen Forschungs- 
anstalten durchgeführt werden. Diese Organisation steht im Gegensatz zu der der 
leutschen Kaiser Wilhelm-Gesellschaft und ferner des unbedeutenderen französischen 
Difice National des Recherches Scientifiques et Industrielles et des Inventions, die außer- 
1alb des Staates stehen und lediglich von ihm subventioniert werden. 
Soziale Verwaltung 
Die sozialen Aufgaben und das Gesundheitswesen sind in dem 
verhältnismäßig kleinen Belgien dem Innen- und dem Justizministerium angegliedert. 
Arbeitsfiragen und Gewerbepolizei obliegen dem Wirtschaftsministerium (Ministerium für 
Arbeit, Industrie und soziale Fürsorge), das demnach im großen und ganzen eine gemein- 
ame Bearbeitung sämtlicher sozialer, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Fragen mit 
Ausnahme der landwirtschaftlichen Fragen ermöglicht. In Großbritannien ist die 
ımfangreiche soziale Verwaltung geteilt zwischen dem Home Office, das besonders die 
allgemeinen Arbeiterschutzfragen bearbeitet und dem die örtlichen Gewerbeinspektoren 
anterstellt sind, um dem sehr vielgestaltigen Ministerium für Gesundheitswesen sowie 
dem im Kriege geschaffenen ebenfalls großen Apparat des Arbeitsministeriums. Das 
Gesundheitsministerium, dessen wesentliche Aufgaben auf dem Gebiet des 
Armen-, Gesundheits-, Wohnungs- und Bauwesens (Kanalisation, Stadtplanung, Straßen- 
‚einigung, Gesundheitspolizei) der Gemeinden liegen, das vor allen Dingen die allgemeine 
<ommunalaufsicht ausübt und besonders durch Bezirkskontrolleure das kommunale 
Zechnungswesen prüft, verwaltet außerdem die Krankenversicherung (mit vielen lokalen 
Zweigstellen), die im Gegensatz zu Deutschland nicht einer besonderen Körperschaft mit 
zigenem Beamtenstab anvertraut ist. Das Wohnungswesen wird im Interesse der weniger 
oemittelten Bevölkerung und des Gesundheitszustandes in den »Elendsvierteln« vom 
Staat durch Zuschüsse an die Gemeinden besonders gefördert. 
!) In den statistischen Ausführungen 8. 623 ff wurden wegen der engen traditionell begründeten Beziehungen der 
Kultusverwaltung zur Hoheitsverwaltung noch die Ausgaben für das Kirchenwesen — trotz evtl. vorliegender Staats- 
ausgaben für Kultuspersonal — unter dieses gezählt, es erscheint jedoch bei der im allgemeinen vorliegenden Trennung 
‚on Staat und Kirche richtiger sie hier in der systematischen Darstellung unter Leistungsverwaltung einzureihen und 
ıla kulturelle Aufeaba mn behandeln,
	        
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