Metadata : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

142  BermögenSzuwachSsteuergesetz.  §  4.

5.  Der  §  33  BSt.G.  bezieht  sich  nur  darauf,  was  als  Gestehungskosten
bis  zum  Beginne  des  Veranlagungszeitraumes  anzusehen  ist,  wenn  der  Steuerpflichtige
  von  seinem  Wahlrecht  aus  §  30  zugunsten  der  Gestehungskosten  Gebrauch ­
  gemacht  hat,  nicht  darauf,  ob  die  Gestehungskosten  an  Stelle  des  gemeinen ­
  Wertes  einzustellen  sind.  Ebenso  enthält  auch  §  31  Abs.  5  nur  eine
Einschränkung  der  Regel  des  §  31  Abs.  1  dahin,  daß  der  Steuerpflichtige  verlangen
  kann,  daß  als  Erwerbspreis  auch  in  einem  Falle,  wo  als  solcher  nach
§  31  Abs.  1  der  Ertragswert  gilt,  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbs  in
die  Gestehungskosten  eingestellt  wird;  die  Fassung,  „daß  statt  des  Ertragswertes
der  gemeine  Wert  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird",  ist  insofern
irreführend.  Den  Grundstückswert  als  solchen  repräsentiert  der  Ertragswert
nach  dem  BStG.  niemals  (thür.  OVG.  C  191/2  v.  5.  Febr.  1918).
6.  Da  der  Steuerpflichtige,  wenn  er  gemäß  §  30  BSt.G  die  Einstellung
der  Gestehungskosten  statt  des  gemeinen  Wertes  beantragt,  ein  Interesse  daran
hat,  diese  für  den  Anfang  des  Veranlagungszeitraumes  möglichst  hoch,  für  sein
Ende  möglichst  niedrig  erscheinen  zu  lassen,  sind  die  Worte  „nachgewiesenen
oder  glaubhaft  gemachten"  im  §  30  nicht  so  zu  verstehen,  daß  es  nur  auf
die  vom  Steuerpslichtigen  nachgewiesenen  oder  glaubhaft  gemachten  Gestehungskosten ­
  ankommt.  Soweit  es  sich  um  den  Ansangswert  handelt,  hat  tue
Steuerbehörde  allerdings  nur  die  vom  Steuerpslichtigen  nachgewiesenen
Gestehungskosten  zu  berücksichtigen;  dagegen  hat  sie  selbständig  nachzuprüfen,
ob  nicht  für  das  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  noch  andere  als  die  vom
Steuerpflichtigen  angegebenen  Gestehungskosten  in  Ansatz  zu  bringen  sind.
7.  Unter  „Erwerb"  im  §33  BSt.G.  und  „erworben"  im  §  10  VZAG.
ist  nur  der  dingliche,  das  Eigentum  verschaffende  Rechtsvorgang  zu  verstehen,
so  daß  es  nur  auf  dessen  Zeitpunkt,  nicht  auf  den  des  kausalen,  schuldrechtlichen
Rechtsvorganges  ankommt.  Ist  also  Auflassung  und  Eintragung  m  Grundbuche
nötig,  dann  entscheidet  der  Tag  der  —  den  Eigentumsübergang  vollendenden  —
Eintragung  des  Eigentumsüberganges  im  Grundbuch.  Ohne  Auflassung  und
Grundbuchumschreibung  wird  das  Eigentum  erworben  bei  der  Erbfolge  mit
dem  Erbfall,  bei  der  Gütergemeinschaft  mit  dem  Abschlüsse  des  darauf  gerichteten
Vertrages,  bei  der  Zwangsversteigerung  durch  den  Zuschlag,  bei  der  Enteignung
in  Preußen  mit  der  Zustellung  des  Enteignungbeschlusses,  bei  der  Zusammenlegung
  in  Preußen  mit  der  Bestätigung  des  Rezesses  oder  der  vorher  erfolgten
Ausführung  des  endgültig  festgestellten  Auseinandersetzungsplanes.  Vgl.  Näheres,
auch  über  die  Anwachsung  bei  Gesamthandseigentum,  bei  Güthe  Grundbuchordnung
  Anm.  3  bis  27  zu  §20.  n
3)  Was  zu  den  „Gestehungskosten"  zu  rechnen  ist,  zählt  §  30  Abs.  2  auf.
1.  Der  erste  Posten  ist  der  Erwerbsprcis  i.  S.  des  „Gesamtwertes  der
Gegenleistungen  beim  Erwerb",  d.  h.  der  Gegenleistungen  für  die  Übertragung
des  Eigentums  am  Grundstücke,  also  die  Gesamtheit  derjenigen  Vermögenswerte,
  die  nach  dem  wahren  Willen  der  Beteiligten  dazu  bestimmt  sind,  tue
Vermögensminderung  auszugleichen,  die  dem  Veräußerer  durch  die  Hingabe
der  bisher  zu  seinem  Vermögen  gehörenden,  in  dem  Grundstücke  bestehenden
körperlichen  Sache  erwächst.  Als  Preis  kommt  somit  nur  dasjenige  in  Betracht,
was  für  die  Übereignung  des  Grundstückes  zu  leisten  ist,  keineswegs  aber  alles,
was  sonst  aus  Anlaß  der  Veräußerung  des  Grundstückes  aufzuwenden  ist.  Demgemäß ­
  gehören  zu  den  in  den  Preis  einbegriffenen,  vom  Erwerber  übernommenen
Leistungen  und  ebenso  zu  den  von  dem  Preise  abzuziehenden,  vom  Veräußerer
übernommenen  Lasten  nur  solche  Leistungen,  die  ihrer  Natur  nach  sich  auf
den  Preis  für  die  Grundstücksüberlassung  beziehen  lassen,  nämlich  diesen  Piers
im  ersteren  Falle  erhöhen,  int  letzteren  Falle  mindern  (pr.  OVG.  69  S.  17).
            
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