1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 807
nicht erstrebt zu sein braucht. Sie ist ein Helfen nach der Tat, entweder im Interesse
des Täters, um ihn der Bestrafung zu entziehen (persönliche Begünstigung), oder im
Interesse der Tat selbst, um ihm die Vorteile des Verbrechens zu sichern (sachliche Be—
zünstigung). Die Hehlerei als Begünstigung um eines Vorteils willen wäre wohl bei
einer Reihe von Delikten begrifflich möglich, kommt aber in Gemäßheit der historischen
Entwicklung nur bei gewissen Eigentumsdelikten, nämlich Diebstahl, Unterschlagung, Raub
und raubähnlichen Verbrechen, in Betracht.
Sachhehlerei. Mit der Hehlerei hat nur den Namen gemeinsam die Sach—
hehlerei oder Partiererei (ñ259 StG.B.). Während jene die verbrecherische Tat verdeckt,
dient sie der Aufrechterhalkung des rechtswidrigen Zustandes. Sie erschwert die Wieder
zerstellung der Vermögenslage des Beschädigten In dieser Erschwerung liegt ihr Wesen.
Denn die Tätigkeit des Partierers besteht darin, daß er die von anderen durch eine
strafbare Handlung erlangten Sachen verheimlicht, an sich bringt oder zu deren Absatz
nitwirkt. Beweist er, daß er von dem strafbaren Erwerb der Sachen nichts wußte,
ann er er nicht bestraft werden. Wußte er darum, so kann er es nur dann, wenn sich
eine Tätigkeit gerade auf diejenigen Sachen bezog, welche mittels der strafbaren
Handlung erlangt sind, darum nicht, wenn er Sachen an sich nahm, die an deren Stelle
traten, wie z. B. das Geld für den erschwindelten Anzug. Bloße Veränderungen an
den Sachen heben dagegen die Identität nicht auf. Darum ist der Trödler strafbar, der
den aus dem gestohlenen Kleiderstoff angefertigten Anzug ankauft. Der Ankauf des er—
hettelten Anzugs ist keine Partiererei, da letzterer nicht mittels, sondern nur gelegent—
lich einer Straftat erworben und durch unanfechtbare Schenkung Eigentum des Bettlers
geworden ist.
„ Die Partiererei ist ein Vergehen am fremden Vermögen, das wie die übrigen Be—
reicherungsdelikte um eines Vorteils willen begangen wird. Der erstrebte Vorteil braucht
aber hier kein Vermögensvorteil zu sein und kann in jeder „rechtlich ins Gewicht fallen—
den Verbesserung der Lage“ (Frank), nach herrschender Meinung auch in anderem,
elbst in einem sinnlichen Genusse, bestehen.
b) Nichtbereicherungsdelikte.
Bei einer Reihe von Delikten gegen das fremde Vermögen ist wenigstens in ihren
Grundformen von dem Erfordernis der eigennützigen Absicht abgesehen, obwohl sie tat—
sächlich nicht selten gerade deshalb geschehen, uͤm sich auf fremde Kosten zu bereichern.
. L. Zu ihnen gehört namentlich eine Gruppe von Handlungen, mit welchen der
Tater fremde Forderungsrechte schädigt, indem er das bei einem Geschäftsabschluß
in ihn gesetzte Vertrauen täuscht.
1. Das typische Verbrechen hierfür ist die Untreue (8 266 St. G.B.). Sie ist
Vermögensbescharlgung innerhalb eines Vertrauensverhältnisses, das die obligatorische
Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auferlegt. Bereicherungsabsicht
wird für das einfache Delikt nicht vorausgesetzt, qualifiziert eßs aber. Die Art der Ver—
trauensstellung in der sich der Täter befindet, ist nicht gleichgültig. Das Strafgesetzbuch
Iat in kasuistischer Weise eine Reihe einzelner Kategorien auͤfgezaͤhlt. Mehrere Neben—
gesetze fügen noch andere hinzu, so z. B. die Gesetze über eingeschriebene Hilfskassen
34 Ges. vom 7. April 1876 bezw. 1. Juni 1884), Krankenversicherung (d 42 Ges.
vom 10. April 1892), Unfallversicherung (z. B. 8 48 Gewerbeunfallversicherungsgesetz
vom 5. Juli 1900, 8 14 Bauunfallversicherungsgesetz vom 8. Juli 1900), Invaliden
dersicherung (F 93 Gesf. vom 13. Juli 1899), Hypothekenbanken (K 86 Ges. vom 183. Juli
18099. In modifizierter Weise enthalten das Delikt: 8812 H. G. B. vom 10. Mai 1897,
110 Ges. über Privatversicherungsunternehmungen vom 125 Mai 1901, 8 146 Ges.,
etr. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 bezw. 20. Mai 1898
und der F 79 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896.
2. Bankbruch und ähnliche Delikte. Verwandt mit der Untreue ist der Bank—
oruch, d. i. die Vermoͤgensbeschädigung durch Handlungen, welche in grellem Widerspruch
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