Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

402 Vierundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
Diesen Bestrebungen war die Regierung noch um 1815 
fest und sicher entgegengetreten. Am 22. Mai 18185 erließ 
Friedrich Wilhelm III. als „Band des Vertrauens“ die Ver—⸗ 
ordnung über die zu bildende Repräsentation des Volkes. Er 
versprach darin die Bildung von Provinzialständen, aus ihnen 
sollten dann Reichsstände hervorgehen mit dem Recht beratender 
Stimme über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die 
persönlichen und Eigentumsrechte einschließlich der Besteuerung 
betreffen würden. Zur Einführung einer solchen Verfassung 
sollte eine Kommission eingesetzt werden. 
Es war zwar bereits ein etwas mageres Gericht nach den 
unbestimmteren, aber auch weitergreifenden Verheißungen der 
früheren Jahre; gleichwohl erregten die Versprechungen Dank 
und Hoffnung. 
Allein erst im Jahre 1819, nach mannigfachen Erinnerungen, 
wurde Wilhelm von Humboldt als Verfassungsminister zur 
Leitung der konstituierenden Kommission berufen. Während 
er aber die Arbeit eifrig begann, erfolgten die Karlsbader Be⸗— 
schlüsse und die Reaktion begann schon übermächtig zu werden, 
—D 
dienste ausschieden: von Boyen mit seinem Generalstabschef 
oon Grolman, Beyme, auch Wilhelm von Humboldt selbst; 
Dezember 1819. 
Gleichzeitig bildete sich neben der feudalen Opposition 
gegen die Verfassung eine vielleicht noch mächtigere bureau⸗ 
kratische aus. Das hohe preußische Beamtentum der Zeit war 
gewiß vorzüglich; gern rühmte man die treffliche Verwaltung 
der Provinzen, namentlich auch der neu in den Staatsverband 
eingereihten Länder; es war gleichsam der glänzende Abschluß 
der Lehrzeiten der preußischen Verwaltung im 18. Jahrhundert. 
Aber je besser die Bureaukratie war, um so weniger wollte sie 
oon einer Kontrolle durch Kammern oder Stände wissen. Man 
—— 
nicht genügend konsolidiert sei, und was sich dergleichen Gründe 
mehr leichtlich ergaben. 
Dem doppelten Drängen der Feudalen und der Bureau—
	        
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