402 Vierundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel.
Diesen Bestrebungen war die Regierung noch um 1815
fest und sicher entgegengetreten. Am 22. Mai 18185 erließ
Friedrich Wilhelm III. als „Band des Vertrauens“ die Ver—⸗
ordnung über die zu bildende Repräsentation des Volkes. Er
versprach darin die Bildung von Provinzialständen, aus ihnen
sollten dann Reichsstände hervorgehen mit dem Recht beratender
Stimme über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die
persönlichen und Eigentumsrechte einschließlich der Besteuerung
betreffen würden. Zur Einführung einer solchen Verfassung
sollte eine Kommission eingesetzt werden.
Es war zwar bereits ein etwas mageres Gericht nach den
unbestimmteren, aber auch weitergreifenden Verheißungen der
früheren Jahre; gleichwohl erregten die Versprechungen Dank
und Hoffnung.
Allein erst im Jahre 1819, nach mannigfachen Erinnerungen,
wurde Wilhelm von Humboldt als Verfassungsminister zur
Leitung der konstituierenden Kommission berufen. Während
er aber die Arbeit eifrig begann, erfolgten die Karlsbader Be⸗—
schlüsse und die Reaktion begann schon übermächtig zu werden,
—D
dienste ausschieden: von Boyen mit seinem Generalstabschef
oon Grolman, Beyme, auch Wilhelm von Humboldt selbst;
Dezember 1819.
Gleichzeitig bildete sich neben der feudalen Opposition
gegen die Verfassung eine vielleicht noch mächtigere bureau⸗
kratische aus. Das hohe preußische Beamtentum der Zeit war
gewiß vorzüglich; gern rühmte man die treffliche Verwaltung
der Provinzen, namentlich auch der neu in den Staatsverband
eingereihten Länder; es war gleichsam der glänzende Abschluß
der Lehrzeiten der preußischen Verwaltung im 18. Jahrhundert.
Aber je besser die Bureaukratie war, um so weniger wollte sie
oon einer Kontrolle durch Kammern oder Stände wissen. Man
——
nicht genügend konsolidiert sei, und was sich dergleichen Gründe
mehr leichtlich ergaben.
Dem doppelten Drängen der Feudalen und der Bureau—