166 Vierundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel.
bereinigten Individuen und der souveräne Wille der vereinigte
Wille aller dieser einzelnen; auch er kennt noch keine reale,
geschweige denn eine ausgesprochen organische Staatspersön—
lichkeit. Aber er kommt dem Ideale des organischen Staates
doch schon auf doppeltem Wege entgegen. Einmal nämlich ist
ihm die individualistische Staatslehre wohl an sich richtig; aber
sie besitzt ihm nur die Realität einer „Idee der Vernunft“; daß
es in der geschichtlichen Wirklichkeit je einen naturrechtlichen
Staatsvertrag gegeben habe, bezweifelt er. Und so wird für
ihn die Frage nach der historischen Entstehung des Staates frei:
und damit auch die Möglichkeit, ihn aus geschichtlichem, organi—
schem Wachstum heraus zu begreifen. Dazu kommt ein Weiteres.
Indem Kant nun in der Lage ist, dem konkreten, historisch ge⸗—
gebenen Staate ein Staatsideal entgegenzusetzen, konstruiert er
dieses Ideal zwar wiederum noch als Vernunftstaat; aber
insofern sich in diesem Vernunftstaate der kategorische
Imperativ auswirken soll, erfüllt er ihn alsbald mit einem
Prinzip, das ihn notwendig ethisieren und dadurch organisieren
mußte.
Kants Ideen haben in den Anschauungen der hohen Re—
gionen des Staatslebens in gewissem Sinne länger nachgewirkt
als Steins zu früh abgebrochene Tätigkeit; sie fermentierten auch
durch die ganze Philosophie der Romantik hindurch. Allein im
Sinne einer stärkeren organischen Durchdringung des Staats—
begriffes wurden sie doch erst bei Hegel, insbesondere in dessen
„Grundlinien der Philosophie des Rechts“ (1821) wirksam
fortgebildet. Ja man darf sagen, daß erst hier ganz mit jener
individualistischen Auffassung gebrochen wurde, derzufolge
der Staat als eine bewußte und willkürliche Schöpfung seiner
Angehörigen erschien, daß erst hier der Staat als eine lang—
sam sich wandelnde geschichtliche Erscheinung und damit als
eine historische, organische Persönlichkeit begriffen wurde.
Allein war auf diese Weise auch der inzwischen in der
Romantik schon reicher entwickelte Gedanke des organischen
Staatslebens nun auch dialektisch-philosophisch und das hieß
intellektualistisch gerechtfertigt und zugleich historisch verankert