Metadata: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

08 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 
gleichen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Herkommens:; 
der einzelne hatte kaum den Trieb, vor den andern etwas vor- 
auszuhaben. Nur selten und erst in späterer Zeit hat man eine 
Besichtigung der zu einer Markgenossenschaft gehörigen Gebäude 
für nottvendig gehalten, um planmäßig festzustellen, was bau- 
fällig ist und wie viel Holz demgemäß aus dem gemeinen Wald 
geholt werden darf. Vorher ließ man es offenbar auf eine Be- 
schwerde aus dem Kreis der Gemeindemitglieder heraus im 
konkreten Fall ankommen, um gegen den, der zu viel dem Wald 
entnommen hatte, einzuschreiten. 
Bei den andern Nutzungen des Waldes, dem Kohlen- und 
Aschenbrennen, der Bast- und Rindengewininung, der Teer- und 
Holznutzung, finden wir entsprechende Beschränkungen. 
Die volkswirtschaftlich wichtigste unter den Nebennuzungen 
des Waldes war in älterer Zeit die Mästung der Schweine mit 
den Eckern, den Bucheckern und Eicheln. Sie spielt eine so große 
Rolle, daß noch im 15. Jahrhundert die Zahlung der Steuern 
gelegentlich hinausgeschoben wird, weil in einem Jahr die Eckern 
nicht gediehen waren. Die Eckernnutzung wird grundsätlich 
in der Art geordnet, daß nur die im Hof aufgezogenen Schweine 
oder so viel, als der Bauer durchwintern kann, zur Eckernweide 
zugelassen werden. Dagegen werden nicht Schweine zugelassen, 
die andern gehören, oder nur gegen Bezahlung, die jedoch nicht 
der einzelne Bauer empfängt, sondern eine andere Stelle, unter 
Umständen ein Beamter oder der Grundherr. Die gleichen 
Grundsätze galten auch für die Zulassung von anderm Vieh 
auf dem Weideland der Gemeinden. 
Es tritt uns hier der Grundsat der Schließung der Mark 
nach außen entgegen, das Bestreben, die Mark nur unmittelbar 
den Markgenossen und allen gleichmäßig nutzbar werden zu 
lassen. Dies Ziel erstrebt man auch damit, daß der Verkauf und 
die Ausfuhr von Holz und Holzkohlen, mitunter ferner die Aus- 
fuhr von Dünger nach auswärts verboten werden, daß den Zie- 
gelbrennern verboten wird, Ziegel früher nach auswärts zu 
verkaufen, ehe die Einwohner der Markgenossenschaft versorgt 
sind. Die Abschließung der Mark ist zwar nie vollständig durch-
	        
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