452 Fünfundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
Augustenburger Partei gegenüber immer nachgiebiger. Grund
hierfür war vornehmlich wohl, daß Preußen im November
durch den Abschluß eines Handelsvertrages ein engeres Ver—
hältnis zu Italien anzubahnen begonnen hatte, und daß ein
italienisches wie preußisches Angebot, sich für Venetien und
Schleswig⸗Holstein mit Geld abfinden zu lassen, in Wien Ab⸗
weisung erfahren hatte. Wie dem auch sei, die Agitation in
den Elbherzogtümern, vor allem Holstein, nahm zu; langsam
schien man wieder auf den Standpunkt vor Abschluß des
Gasteiner Vertrages zurückzugleiten; ja bald erklärte Osterreich
offen, es wolle mit dem Augustenburger nicht völlig brechen.
Preußen schritt dann hiergegen zu wiederholten Vorstellungen, bis
endlich eine Aussprache sterreichs, durch die es die sympathische
Erklärung des Bundestages für den Augustenburger vom 28. Mai
1864 als für sich verbindlich bezeichnete trotz des Vertrages
von Gastein, Bismarck Anlaß zu einer letzten Probe auf gutes
Einvernehmen gab. Am 26. Januar 1866 richtete er eine
Depesche nach Wien, in der er ausführte, daß eine verneinende
oder ausweichende Antwort auf sie identisch sein würde mit
der Erklärung, daß man nicht mehr gemeinsame Wege mit
Berlin gehen wolle; trage Osterreich seinen Beschwerden nicht
Rechnung, so nehme Preußen für seine Politik „volle Freiheit“
in Anspruch. Und als dann die Antwort darauf ungenügend
ausfiel, erklärte Bismarck dem österreichischen Botschafter, mit
der alten Intimität sei es vorbei; Preußen stehe Osterreich
nicht näher und nicht ferner als irgendeiner anderen europäischen
Macht.
Das bedeutete, bei dem bisher engen Nebeneinanderleben
Osterreichs und Preußens in den deutschen Dingen, den Schluß
der beiderseitigen Bundespolitik und den Anfang eines Bruches,
und es kam nun darauf an, für diesen Allianzen zu ge—
winnen.
Bei der seit lange wohlwollenden Haltung Frankreichs
gegenüber Preußen, wie sie Bismarck im Herbst 1865 in langen
Anterredungen mit Napoleon zu Biarritz wieder noch einmal
verstärkt hatte, ohne freilich für den Fall eines Krieges zwischen