498 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel.
artiger Lage, nämlich noch in offiziellem Kriegszustande mit
Preußen: Reuß älierer Linie, Sachsen-Meiningen und das
Königreich Sachsen.
Im Reiche Reuß herrschte damals als Regentin die Fürstin
Karoline, geborene Prinzessin von Hessen-Homburg. Sie war
mit sterreich gegangen, hatte ihr Heer nach Rastatt geschickt,
blieb von Preußens Siegen völlig unerschüttert und verharrte
im Zustand der Feindseligkeit auch nach Abschluß des Prager
Friedens. Es blieb nichts übrig, als sie noch besonders zu be⸗
fiegen. Im August wurden zwei preußische Kompagnien gegen
ihr Reich mobil gemacht und nach Greiz gelegt. Aber die stand⸗
hafte Frau hielt sich noch vier Wochen. Dann zahlte sie hundert⸗
tausend Taler an die preußische Invalidenkasse, denn sie wollte
absolut Kriegsentschädigung zahlen, und machte darauf ihren
Frieden mit Preußen.
In Meiningen regierte damals Herzog Bernhard, ein
charakterfester und treuer Mann und überzeugter Anhänger Oster⸗
reichs. Ihm wurde, als sich das Geschick Osterreichs erfüllte,
Thronentsagung zugemutet; allein er sah sie als eine Art von
Desertion und Hochverrat an; und erst eine preußische Exekutions⸗
truppe vermochte ihn, sich zu ihr, als durch eine foree majeure
erzwungen, zu verstehen. Darauf trat sein Land dem Nord⸗
deutschen Bunde bei.
Wichtiger und auch weit schwieriger lagen die Dinge für
das Königreich Sachsen. Wir wissen, daß König Wilhelm das
Land unbedingt annektieren wollte; gerettet wurde es überhaupt
nur durch sterreichs bundestreues Eintreten. Nun machte aber
die preußische Annexionspartei am Berliner Hofe die Einzel⸗
heiten des Friedensschlusses unendlich schwer, und auch Bismarck
weigerte sich, mit Beust zu verhandeln. Dieser mußte also ent⸗
lassen werden und fand sein Unterkommen in Hsterreich. Aber
auch dann kam man nicht vorwärts, bis sich Mitte Oktober
König Johann direkt an König Wilhelm wendete. Nun endlich
kam es zu einem Friedensschluß, der sich für Sachsen noch
leidlich gut gestaltete. Die wirklich drückenden Bedingungen
waren wenigftens nur vorübergehender Art: bis zur Re—