Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

564 Funfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
Da ergab sich denn aber sehr bald, daß diese Verfassung längst 
nicht alle diejenigen Gebiete regelte, ja auch nur aufzählte, auf 
denen sich gemeinsame Lebensangelegenheiten der Nation immer 
stärker herausstellten. Indem Bismarck die Verfassung des Nord⸗ 
deutschen Bundes, jetzt des Reiches aus den unmittelbaren politischen 
Voraussetzungen der Jahre 1865 bis 1867 herausentwickelt hatte 
im Sinne einer bloßen Hegemonie Preußens, die keinen anderen 
Gebieten als den für sie absolut notwendigen näher trat, war 
die Möglichkeit gerettet, in spontaner Weise, in sehr verschiedenen 
Formen, gemeindeutsches Leben weiterzupflegen, ohne daß da⸗ 
durch die Verfassung geändert zu werden brauchte, ja ohne daß 
die Verfassung dadurch auch nur sichtlich berüuhrt wurde.. 
So war es schon nach der Lage der Dinge an sich gleich— 
sam eine politische Notwendigkeit, daß die gesamte innere Politik 
der Einzelstaaten der Hauptsache nach doch immer wieder auf die 
von der Reichspolitik gegebene Richtung eingestellt wurde, obwohl 
darüber in der Verfassung auch nicht ein Wort zu finden ist. 
Bereits das Jahr 1871 zeitigte hier die notwendigen Konse— 
quenzen. In Hessen trat der Minister von Dalwigk, einer der 
Gegner der Einheitsbewegung, so wie sie sich nun einmal voll⸗ 
endet hatte, bereits am 9. April zurück, freilich erst, nachdem er 
von berufenster Seite in den „Grenzboten“ zu hören bekommen 
hatte: „Ein Minister im neuen Deutschen Reich muß. noch 
andere Eigenschaften haben als diejenigen der Katze, aus jeder 
Höhe gesund auf die vier Pfoten zu fallen.“ In ähnlicher 
Weise oder wenigstens aus verwandten Gründen vollzog sich 
auch in Bayern ein systematischer und in Sachsen ein teilweiser 
Ministerwechsel. Von da ab bildete sich dann eine Regel etwa 
dahin aus, daß die Politik der einzelnen Länder der Reichs— 
politik konform zu führen sei; und gewährleistet wurde ihre 
Anwendung bis zu einem gewissen Grade durch den Bundesrat 
als ein regulierendes Organ zwischen der allgemeinen deutschen 
Meinung, wie sie im Reichstag zum Ausdruck kommen sollte, 
dem allgemeinen deutschen Nutzen, wie er eben dieser Körper— 
schaft als Reichsregierung vorschwebte, und den partikularen 
Interessen der Einzelstaaten.
	        
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