Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

566 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
ein großer Teil schlecht oder gar nicht gedeckt war. Helfen 
konnte hier nur eine Vereinbarung auf Reduktion des staat⸗ 
lichen Papiergeldes und ein Reichsbankgesetz. Die erstere er⸗ 
folgte, unter Inanspruchnahme der Reichsgesetzgebung, dahin, 
daß vom 1. Januar 1876 ab für hundertzwanzig Millionen 
Mark Reichskassenscheine ausgegeben werden sollten, also auf 
den Kopf der Bevölkerung etwa drei Mark. Diese Scheine 
wurden nach der Bevölkerungszahl der einzelnen Bundesstaaten 
an diese zur Einziehung ihres alten Papiergeldes verteilt. Dabei 
machten solche Bundesstaaten, welche weniger oder gar kein 
Papiergeld ausgegeben hatten, natürlich ein gutes Geschäft. 
Andere dagegen, die bei weitem mehr ausgegeben hatten, wie 
Sachsen und Bayern, waren schlimm daran. Denen gab man 
noch fünfundfünfzig Millionen Mark Papiergeld über die hundert— 
zwanzig Millionen hinaus; doch hatten sie diese binnen fünf— 
zehn Jahren in bar zurückzuzahlen. Weniger glimpflich wurden 
die Privatbanken behandelt, die in den Jahren 1868 bis 1878 
ihre Noten von zweihundertacht auf vierhundertachtzig Millionen 
Taler, das heißt um mehr als zweihundertdreißig Prozent ver— 
mehrt hatten. Sie wurden auf hundertfünfunddreißig steuer⸗ 
freie Millionen beschränkt, ein höherer Betrag an Noten durfte 
von ihnen nur gegen eine Steuer von fünf Prozent des Noten⸗ 
hetrages ausgegeben werden. Gleichzeitig aber, in einem Gesetz 
vom 30. Januar 1875, wurde die preußische Bank in eine 
Reichsbank umgewandelt, ein Institut gemischten Charakters, 
dessen Betriebsfonds mit zunächst hundertzwanzig Millionen 
Mark von Aktionären aufgebracht wurde, während das Bank— 
direktorium auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser er— 
aannt wird. 
Das Ergebnis dieser gesetzgeberischen Maßnahmen war die 
Einheit des Geld- und Kreditverkehrs in Deutschland unter Aufsicht 
und Eingreifen des Reiches; die einzelnen Bundesstaaten waren 
auf diesem Gebiete fast lahm gelegt. Noch mehr aber geschah das 
im Gesamtbereiche der modernen Formen des Wirtschaftslebens 
durch Gesetze vom Jahre 1874 und 1876, die von Reichs wegen 
die Handels- und Fabrikzeichen, die Muster und Modelle sowie
	        
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