566 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel.
ein großer Teil schlecht oder gar nicht gedeckt war. Helfen
konnte hier nur eine Vereinbarung auf Reduktion des staat⸗
lichen Papiergeldes und ein Reichsbankgesetz. Die erstere er⸗
folgte, unter Inanspruchnahme der Reichsgesetzgebung, dahin,
daß vom 1. Januar 1876 ab für hundertzwanzig Millionen
Mark Reichskassenscheine ausgegeben werden sollten, also auf
den Kopf der Bevölkerung etwa drei Mark. Diese Scheine
wurden nach der Bevölkerungszahl der einzelnen Bundesstaaten
an diese zur Einziehung ihres alten Papiergeldes verteilt. Dabei
machten solche Bundesstaaten, welche weniger oder gar kein
Papiergeld ausgegeben hatten, natürlich ein gutes Geschäft.
Andere dagegen, die bei weitem mehr ausgegeben hatten, wie
Sachsen und Bayern, waren schlimm daran. Denen gab man
noch fünfundfünfzig Millionen Mark Papiergeld über die hundert—
zwanzig Millionen hinaus; doch hatten sie diese binnen fünf—
zehn Jahren in bar zurückzuzahlen. Weniger glimpflich wurden
die Privatbanken behandelt, die in den Jahren 1868 bis 1878
ihre Noten von zweihundertacht auf vierhundertachtzig Millionen
Taler, das heißt um mehr als zweihundertdreißig Prozent ver—
mehrt hatten. Sie wurden auf hundertfünfunddreißig steuer⸗
freie Millionen beschränkt, ein höherer Betrag an Noten durfte
von ihnen nur gegen eine Steuer von fünf Prozent des Noten⸗
hetrages ausgegeben werden. Gleichzeitig aber, in einem Gesetz
vom 30. Januar 1875, wurde die preußische Bank in eine
Reichsbank umgewandelt, ein Institut gemischten Charakters,
dessen Betriebsfonds mit zunächst hundertzwanzig Millionen
Mark von Aktionären aufgebracht wurde, während das Bank—
direktorium auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser er—
aannt wird.
Das Ergebnis dieser gesetzgeberischen Maßnahmen war die
Einheit des Geld- und Kreditverkehrs in Deutschland unter Aufsicht
und Eingreifen des Reiches; die einzelnen Bundesstaaten waren
auf diesem Gebiete fast lahm gelegt. Noch mehr aber geschah das
im Gesamtbereiche der modernen Formen des Wirtschaftslebens
durch Gesetze vom Jahre 1874 und 1876, die von Reichs wegen
die Handels- und Fabrikzeichen, die Muster und Modelle sowie